Die reine Schenkung

  1. Die reine Schenkung

Beispiel: Ein Elternteil schenkt einem Kind durch Überweisung einen Geldbetrag von 400.000,00 €. Er überträgt seinem Ehegatten von seinem Depot im Wert von 1.000.000,00 € die Hälfte, mithin in Höhe von 500.000,00 Euro, indem er das Depot in ein Gemeinschaftsdepot umwandelt. Die Überweisung bzw. Depotübertragung erfolgen bankmäßig wie gewöhnlich. Darüber hinaus überweist der Schenker noch ein Geldbetrag von 200.000,00 € auf das Konto eines Enkelkindes.

Bei den vorgenannten Zuwendungen handelt es sich um reine Schenkungen im Rahmen der jeweiligen Schenkungssteuerfreibeträge (Ehegatte: 500.000,00 €, Kinder: 400.000,00 €, Enkelkinder: 200.000,00 €).

Grundsätzlich bedarf dabei jede einzelne Schenkung zunächst der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrages. Dieser Formmangel wird jedoch dadurch geheilt, dass die Schenkung schlichtweg vollzogen wird, hier also durch Vornahme der Überweisung oder Anweisung an die Bank, dass das vormalige alleinige Depot in ein Gemeinschaftsdepot umgewandelt wird.

Kosten entstehen hierdurch mit Ausnahme etwaiger Bankspesen nicht.

Konsequenz der Schenkung ist, dass das geschenkte Vermögen bei den Beschenkten landet, und zwar grundsätzlich endgültig. Das Vermögen befindet sich nicht mehr im Vermögen des Schenkers.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Schenkungen allerdings zurückverlangt werden, wenn der Schenker binnen zehn Jahren seit der Schenkung verarmt oder wenn der Beschenkte sich des groben Undankes schuldig macht. Insbesondere im Falle der Verarmung des Schenkers geht der Rückforderungsanspruch auf einen etwaigen Sozialhilfeträger über, soweit der Schenker Sozialhilfe in Anspruch nimmt.

Gläubiger des Schenkers können überdies die Schenkung anfechten und so gegen den Beschenkten wegen eigener Forderungen gegen den Schenker vollstrecken. Es kommen überdies strafrechtliche Aspekte in Betracht, wenn die Schenkung Gläubiger des Schenkers benachteiligt. Insoweit können gegebenenfalls auch Insolvenzverwalter die Rückforderung von Schenkungen verlangen.

Schenkungen können darüber hinaus im späteren Erbfall weitergehende Pflichtteilsansprüche im Wege des so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs auslösen. Der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte kann Schenkungen hierbei zum pflichtteilsrelevanten Nachlass wieder zurückrechnen und aus dem entsprechend erhöhten Nachlass Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dabei werden Schenkungen an Ehegatten seit Eheschließung berücksichtigt. An andere Personen werden Schenkungen berücksichtigt, die nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Regelmäßig wird dabei der Wert der Schenkung mit 10 % pro Jahr der zurückliegenden Schenkung vermindert. Macht etwa der Schenker an ein Kind eine Schenkung von 400.000,00 € und verstirbt nur neun Monate nach der Schenkung, werden seinem sodann bestehenden pflichtteilsrelevanten Vermögen die vormals verschenkten 400.000,00 € wieder in vollem Umfang hinzugerechnet. Verstirbt er fünf Jahre später, werden nur noch 200.000,00 €, verstirbt er neun Jahre sperrte später werden nur noch 40.000,00 € zum pflichtteilsrelevanten Nachlass hinzugerechnet.

Die Schenkung bei einem verheirateten Ehegatten güterrechtliche Konsequenzen haben. Verschenkt der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Schenker nahezu sein gesamtes Vermögen, bedarf dies zur Wirksamkeit der Genehmigung durch den anderen Ehegatten. Im Fall von Scheidung und Trennung können Schenkungen überdies als so genannte illoyale Vermögensminderungen festgestellt werden mit der Folge, dass diese Werte bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen ebenfalls berücksichtigt werden.