Taktische Ausschlagung des belasteten Pflichtteils, § 2306 BGB

Durch das Pflichtteilsrecht wird durch den Gesetzgeber gewährleistet, dass den engsten Verwandten – Kindern, Eltern und Ehegatten –  eine Mindestbeteiligung am Nachlass bleibt.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter zum Erben eingesetzt, alleine oder mit mehreren Miterben, sein Erbrecht jedoch durch die Anordnung von Vermächtnissen, Vor- und Nacherbfolge oder durch eine Testamentsvollstreckung belastet und so praktisch vermindert oder gar ausgehöhlt, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend zu machen, § 2306 BGB.  Er erhält somit den Pflichtteil entsprechend seiner Pflichtteilsquote und somit einen Geldbetrag, ohne durch erbrechtliche Pflichten belastet zu sein.