Taktische Ausschlagung des Ehegatten nach § 1371 BGB

Für Witwen und Witwer kann es bei größerem Vermögenszuwachs des versorbenen Ehegatten vorteilhaft sein,  die Erbschaft nach demEhegatten auszuschlagen, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand und der Verstorbene während der Ehe das Vermögen erwirtschaftet hat.

In diesem Fall darf der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, dennoch den Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend machen und den Ausgleich des ehelichen Zugewinns verlangen. Gesetzliche Grundlage ist § 1371 BGB.

Der eheliche Zugewinn unterliegt nicht der Erbschaftsteuer, § 5 Erbschaftsteuergesetz. Somit können auch sehr hohe Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden. Nur der Pflichtteil, den der überlebende Ehegatte zusätzlich geltend machen kann, unterliegt der Erbschaftsteuer, wobei dem Ehegatten ein Steuerfreibetrag von 500.000,00 € zur Verfügung steht.

Das Erbe geht im übrigen auf den sich sodann nach Ausschlagung ergebenden Erben über, und zwar wertmäßig vermindert um die Zugewinnausgleichsforderung und den Pflichtteilsbetrag, regelmäßig auf Kinder oder Enkelkinder. So können deren Erbschaftsteuerfreibeträge ebenfalls genutzt werden. Vermögen wird bereits in der Familie verteilt. Es wird vermieden, dass der überlebende Ehegatte durch den Erbfall einseitig hohes Vermögen erhält, welches spätestens für den Fall seines Todes mit einer hohen Erbschaftssteuer belastet wird, wenn die Erbschaftsteuerfreibeträge seiner Erben nicht ausreichen.