Erbenhaftung

Da das Vermögen des Erblassers mit dem Tod automatisch auf den oder die Erben übergeht (Universalsukzession), haftet der Erbe auch für Schulden und Verbindlichkeiten des Erben. Dem kann der Erbe entgehen, wenn er die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erblasser gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Hierfür gilt eine äußerst kurze Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls und des Erbrechts. Der Erbe erreicht durch die Ausschlagung, dass er für Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mehr haftet, jedoch auch erbrechtlich nichts vom Erblasser erhält.

Soll die Erbschaft nicht ausgeschlagen werden oder wurde die Ausschlagungsfrist versäumt, kann der Erbe auf verschiedene Weisen erreichen, dass er zumindest nicht mit einem Privatvermögen für Schulden des Erblassers haftet. So können im Prozess besondere erbrechtliche Einreden gegen Forderungen erhoben werden, etwa die Dürftigkeitseinrede. Es kann die Nachlassverwaltung sowie die Nachlassinsolvenz beantragt werden.