Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich, Vermeidung von Schenkungssteuer

Hinterziehung von Schenkungssteuer, Steuerverkürzung, güterrechtlicher Ausweg.

Wie im Rahmen der ehebedingten Zuwendung festgestellt, beträgt der Schenkung Steuerfreibetrag von Ehegatten 500.000,00 €. Wird Vermögen mit einem höheren Wert übertragen, insbesondere innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, unterliegt der Gesamterwerb des Zeitraumes von zehn Jahren der Schenkung der Schenkungssteuer.

Vielen Ehegatten ist dieses nicht bewusst. In guter Absicht und in gutem Glauben wird Vermögen auch des anderen Ehegatten begründet, sei dies indem ein Ehegatte dem anderen Vermögenswerte überträgt, wie etwa die Übertragung eines Wertpapierdepots oder auch nur die Umstellung eines alleinigen Depots in einer Gemeinschaftsdepot. Gleiches gilt bei Konten eines Ehegatten, aus welchen Gemeinschaftskonten gemacht werden.

Auf diese Weise können Ehegatten in den Fokus steuerlicher und auch steuerstrafrechtliche Ermittlungen gelangen. Eine mögliche Lösung bzw. Rettung besteht in folgendem:

Anders als Schenkungen unter Ehegatten unterliegt der familienrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Somit könnten Zuwendungen eines Ehegatten dem familienrechtlichen Güterrecht unterworfen werden.

Möglich ist dies bei Ehegatten, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Vereinbaren die Ehegatten durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung, wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Hieraus resultiert wiederum ein Zugewinnausgleichsanspruch, welcher bei Eintritt in den Güterstand der Gütertrennung vom Berechtigten geltend gemacht werden kann.

Nun erfolgt die Zugewinnausgleichsberechnung, wie diese im Scheidungsfall oder im Erbfall bei Inanspruchnahme der sogenannten güterrechtlichen Lösung im Erbrecht vorgenommen wird. Beide Ehegatten haben wir ihr jeweiliges Vermögen zum Stichtag der Eheschließung aufzustellen und zu bewerten. Zu den Vermögenswerten zum Stichtag der Eheschließung kommen diejenigen Vermögenswerte, welche die jeweiligen Ehegatten durch Erbschaften und Schenkungen Dritter erhalten haben.

Sodann haben die Ehegatten ihr jeweiliges Vermögen zum Stichtag der Begründung des Güterstandes der Gütertrennung aufzulisten und zu bewerten, also regelmäßig zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages. Dabei sind hierin auch die Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen aufzunehmen. Diese sind somit ebenfalls Gegenstand des jeweiligen Endvermögens.

Aus der Differenz des jeweiligen Zugewinns wird nun der Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt. Dieser ist regelmäßig geringer aufgrund des Vermögens des Beschenkten, welches dieser vom anderen Ehegatten zugewendet bekommen hat.

Nach einer gesetzlichen Vermutung gilt, dass namhafte Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Vorschussleistungen auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch sind. Die Konsequenz ist, dass es sich bei den Zuwendung des Ehegatten somit nicht um Schenkungen handelt, welche dem Schenkungsteuerrecht unterfallen, sondern steuerfreie Vorschussleistung auf einen Zugewinnausgleich, wenn ein solcher tatsächlich ausgelöst wird.

Somit besteht hinsichtlich der Zuwendungen mangels Schenkungscharakter keine Schenkungssteuerverpflichtung mehr. Im Betracht kommen somit nur noch steuerverfahrensrechtliche Ansprüche wie etwa Zinsansprüche wegen nicht erfolgter Erklärungen über die Zuwendungen an den Ehegatten.

Da es sich bei den Zuwendungen um familienrechtliche Ansprüche und somit keine Schenkungen handelt, bestehen im Übrigen in pflichtteilsrechtliche Hinsicht keine Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten wegen Schenkungen. Güterrechtlicher Ansprüche werden aufgrund des erforderlichen Ehevertrages, mit welchem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wird, geregelt. Sozialrechtlicher Ansprüche bestehen regelmäßig ebenfalls nicht, da eine gleichmäßige Vermögensaufteilung im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt ist. Ebenso scheiden regelmäßig Anfechtungsrechte nach dem Anfechtungsgesetz wegen einer Gläubigerbenachteiligung aus.