asset protection

Asset Protection – Möglichkeiten zur Vermögensübertragung zur Verminderung von Haftungsrisiken

Der Begriff der Asset Protection

Unter dem Begriff der Asset Protection versteht man den Schutz von Vermögen vor Ansprüchen von Gläubigern durch legale Gestaltungsmöglichkeiten. Es werden Vermögens­gegenstände des gefährdeten Vermögensinhaber auf andere, weniger gefährdete Personen über­tragen, etwa Vermögen des Unternehmers, der sich potentiellen Haftungsansprüchen Dritter aus­gesetzt sieht.

Zu beachten ist, dass es strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn die risiko­behaftete Person Vermögen beiseite schafft, um Gläubiger zu schädigen.

Überdies sind Handlungen, welche die Rechte von Gläubigern benachteiligen, nach dem An­fechtungsgesetz (AnfG) anfechtbar. So gilt, dass ein Gläubiger auf übertragendes Vermögen zu­greifen kann, wenn dieses binnen einer Frist auf andere übertragen wird.

Daher empfiehlt es sich, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und hierauf zu reagieren. Die Handlungsmöglichkeiten stellen sich wie folgt dar:

Der Ehevertrag: Gütertrennung?

Es besteht oftmals in der Allgemeinheit die Auffassung, dass ein Ehegatte für Schulden seines Ehegatten mithaftet. Ein Ausweg aus der Haftung könne die Vereinbarung der Gütertrennung sein.

Hierzu gilt, dass Ehegatten grundsätzlich nicht für Schulden des anderen Ehegatten haften. Dies ist unabhängig vom Güterstand der Fall. Der Güterstand der Gütertrennung bewirkt lediglich, dass ein Ausgleich von Vermögenszuwächsen der Ehegatten während der Ehe bei Be­endigung der Ehe, etwa durch Scheidung, nicht vorzunehmen ist und jeder Ehegatte in der Verfügung über seine Ver­mögensgegenstände in ihrer Gesamtheit frei ist.

Ungeachtet des Güterstandes haften Ehegatten gesetzlich auch für den anderen Ehegatten, so­weit dies im Gesetz vorgesehen ist. Dies ist beispielsweise für Steuerverbindlichkeiten oder be­stimmte weitere öffentliche Abgaben der Fall. Auch für Unterhaltsansprüche von Eltern sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl des eigenen Kindes, als auch des Schwieger­kindes von Relevanz, um Unterhaltsansprüche beziffern zu können, nicht jedoch zur Begründung eigener Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schwiegerkind, sondern zur Feststellung auch durch Ehevertrag nicht ausbedingbarer Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten untereinander.

Regelmäßig begründen Ehegatten selbst durch Rechtsgeschäft Ihre Mithaftung für Verbind­lichkeiten. Dies erfolgt etwa durch Abschluß von Darlehensverträgen von beiden Ehegatten oder Übernahme von Bürgschaften oder Darlehensforderungen, sei dies im privaten oder geschäft­lichen Bereich. Der Güterstand der Ehegatten spielt jedoch auch in dieser Konstellation regel­mäßig keine Rolle.

Dennoch sollten Ehegatten, bei denen einer oder beide Ehegatten vermögensrechtlich gefährdete Personen sind, den Abschluß eines Ehevertrages erwägen. Zwar haftet ein Ehegatte grund­sätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten nur aufgrund der Ehe, er kann sich jedoch für den Fall des Scheiterns der Ehe erheblichen Zugewinnausgleichsansprüchen ausgesetzt sehen, wenn ein vormals vermögender Ehegatte infolge der Inanspruchnahme plötzlich über kein Vermögen mehr verfügt. In diesem Fall würde sich möglicherweise in der Person des gefährdeten Ehegatten herausstellen, dass dieser keinen ehelichen Zugewinn erwirtschaftet hat. Hat sodann der andere, „sichere“ Ehegatte einen ehelichen Zugewinn erwirtschaftet, kann diesem gegenüber ein Zugewinnausgleichsanspruch erwachsen, der vor der Inanspruchnahme des gefährdeten Ehegatten durch den Gläubiger nicht abschätzbar war.

Zum Ausschluß derartiger Risiken empfiehlt sich der Abschluß eines Ehevertrages, mit welchem der Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbart wird, wonach für den Fall der Scheidung ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll. Verwirklichen sich Risiken des ge­fährdeten Ehegatten nicht, bleiben bei diesem Güterstand die erbrecht- und steuerrechtlichen Vor­teile im Erbfall erhalten.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung: Vermögensumverteilung

Im Zeitraum von 10 Jahren kann Vermögen durch Schenkung übertragen werden, welches sich im Rahmen der Schenkungssteuerfreibeträge hält. Diese Betragen etwa bei Ehegatten 500.000,00 Euro, bei Kindern 400.000,00 Euro.

Dabei ist festzuhalten, dass auch Vermögensgegenstände, welche Schenkungssteuerfreibeträge deutlich übersteigen, steuerfrei übertragen werden können, vorausgesetzt, der Wert des zu übertragenden Gegenstandes wird durch Belastungen vermindert.

Eine solche Belastung kann etwa die Über­gabe von Immobilien unter Vorbehalt von Wohn- und Nießbrauchrechten sein. Der kapitalisierte Wert des Wohnungs- oder Nießbrauchrechtes wird hier steuerrechtlich vom Wert des zu über­tragenden Gegenstandes in Abzug gebracht, wodurch sich dieser in steuerlicher Hinsicht ver­mindert.

Auch andere vorbehaltene Rechte können den Wert des Übertragungsgegenstandes mindern, etwa die Übertragung von Immobilien vorbehaltlich Renten oder sonstige Ver­sorgungsrechte. Solche lassen sich bei Immobilienübertragungen überdies grundbuchlich ab­sichern durch Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten. Bei Kombination vorbe­haltener Rechte können sich erhebliche Bewertungen ergeben, so dass auch hohe Vermögens­werte steuerbereit übertragen werden können.

Zur Sicherung des Vermögensübergebenden können sodann im Übergabevertrag Klauseln ver­einbart werden, welche eine Rückübertragung des Vermögens ermöglichen. Dies kann etwa die Insolvenz oder das Fehlverhalten des Beschenkten sein, aber auch die Festsetzung von Schenkungssteuer, welche den Übertragenden berechtigt, den übertragenen Gegenstand ganz oder teilweise zurückzufordern.

Auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen an Minderjährige ist grundsätzlich möglich. Hierbei gilt jedoch, dass zum Schutz des Minderjährigen der Übertragungsvertrag regelmäßig der Prüfung und Genehmigung des zuständigen Familiengerichtes unterliegt.

Schenkungen können jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes zurückverlangt bzw. der Vollstreckung durch den Gläubiger unterworfen werden. Dies ist jedoch nur für solche Schenkungen möglich, welche innerhalb bestimmter Fristen übertragen werden. Schenkungen, die außerhalb der Fristen vorgenommen wurden, unterliegen nicht dem Anfechtungsrecht. Damit ist zu erwägen, Vermögen möglichst frühzeitig zu übertragen, damit die gesetzlich bestimmte Frist abläuft und somit Vollstreckungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung: Vermögensumverteilung unter Ehegatten

Schenkungen unterliegen binnen bestimmter Frist dem Anfechtungsrecht. Anders ist jedoch zu befinden, wenn Vermögen nicht im Wege der Schenkung, sondern zur Erfüllung familienrechtlicher Pflichten erfolgt. Diese Möglichkeit besteht etwa dann, wenn der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung beendet und der eheliche Zugewinn ausgeglichen wird. Hierdurch wird ein familienrechtlicher Anspruch erfüllt, ohne dass eine Schenkung vorliegt.

Bei der Vermögensübertragung ist zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinnge­meinschaft durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung zu beenden. Sodann ist der jeweilige eheliche Zugewinn der einzelnen Ehegatten zu ermitteln. Dieser besteht im Netto-Vermögen eines Ehegatten zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes der Zugewinnge­meinschaft abzüglich des Netto-Vermögens unter Einschluss von Erbschaften und Schenkungen und bereinigt um den Kaufkraftschwund zum Stichtag der Eheschließung oder der fraglichen Verein­barung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach zuvor bestehender Güter­trennung. Die Differenz zwischen Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens stellt den ehe­lichen Zugewinn dar. Der Zugewinnausgleichsanspruch unter Ehegatten beträgt sodann die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn Ehegatten Vermögen ungleich während ihrer Ehe erwirtschaftet haben. Durch die Übertragung werden solche Ungleichheiten ausgeglichen. Das je­weilige Vermögen der Ehegatten kann sodann ausgeglichen an weitere Personen weitergegeben werden. Die Übertragung ist schenkungssteuerfrei.

Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs und Begründung des Güterstandes der Güter­trennung, sollte jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet werden. Dies ermöglicht einen späteren neuerlichen Zugewinnausgleich und die Übertragung von Vermögens­gegenständen auf den anderen Ehegatten im Rahmen des steuerfreien Zugewinnausgleichs. Der Wechsel des Güterstandes in den Güterstand der Gütertrennung zwecks Durchführung des Zu­gewinnausgleichs und der hiernach neubegründete Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als „Güterstandsschaukel“ bezeichnet.

Zur Haftungsvermeidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch Eheverträge der richterlichen Überprüfung unterliegen können, wenn der Abschluss letztlich erkennbar dem Ziel dient, Gläubiger zu benachteiligen. Daher empfiehlt sich diese Vorgehensweise ebenfalls rechtzeitig vor einem etwaigen Haftungsfall.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung: Rechtzeitige Zuordnung von Vermögen, etwa das selbstgenutzte Eigenheim

Um die Familie der gefährdeten Person oder andere Schutzbedürftige vor dem Verlust von Vermögenswerten zu sichern, etwa Ehegatten und Kinder vor Vollstreckungsmaßnahmen in das Familienheim, empfiehlt es sich zu erwägen, dass derartige Vermögensgegenstände von Anfang an zu Eigentum der nicht gefährdeten Person erworben wird.

Steht etwa das Familienheim nicht im Eigentum der gefährdeten Person, ist sie grundsätzlich der Zwangsvollstreckung gegen die gefährdete Person nicht unterworfen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Eigentumserwerb etwa aufgrund Schenkung anfechtbar ist oder die nicht gefährdete Person die Immobilie oder sich mit seinem Eigentum der Mithaftung unterwirft.

Wird Vermögen auf diese Weise auf nicht gefährdete Personen übertragen oder diesen zugeordnet, kann sich die gefährdete Person Nutzungsrechte vorbehalten oder bestellen lassen. Dies sind beispielsweise Wohnungs-, Mitbenutzungs- oder Nießbrauchsrechte. Zu berücksichtigen ist bei der Wahl des Nutzungsrechtes, dass diese selbst etwa im Fall des Nießbrauchsrechts der Zwangsvollstreckung gegen die gefährdete Person unterliegen können, so dass etwa insoweit erlangte Mietzahlungsansprüche gepfändet werden können, oder dass Nutzungsrechte selbst erlöschen können, wenn gegen die nicht gefährdete Person Vollstreckungsmaßnahmen möglich sind.

Wird unter Ehegatten einem Ehegatten aus Haftungsgründen Vermögen zugewiesen, kann in einem Ehevertrag vorgesehen werden, dass der Vermögensgegenstand für den Fall der Ehescheidung an die gefährdete Person zu übertragen ist.