Vorsorgevollmacht

Gemäß § 1896 BGB hat das zuständige Gericht einen Betreuer zu bestellen, wenn eine volljährige Person aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Zwar soll das Gericht nach Möglichkeit Ehegatten oder Familienmitglieder zu Betreuern bestellen, sichergestellt ist dies jedoch nicht. Ehegatten oder Kinder der betroffenen Person haben von Gesetzes von vornherein keine Berechtigung, für einen pflegebedürftigen Angehörigen zu sorgen oder diesen zu vertreten.

Für diesen Fall hilft eine Vorsorgevollmacht, mit welcher regelmäßig eine Betreuungsverfügung undPatientenverfügung verbunden wird. Auch kann eine Bestimmung eines Vormunds für etwaige minderjährige Kinder erfolgen. So entscheiden Sie, wer im Fall der Pflege oder des Unfalles für Sie tätig werden soll und was diese Person für Sie tun und veranlassen kann. Ein gerichtliches Tätigwerden erübrigt sich hierdurch regelmäßig.

Der Notar berät bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung und formuliert diese für Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen. Im Rahmen der Beurkundung vergewissert er sich von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit und hält das Beurkundungsverfahren ein, so dass die Wirksamkeit gewährleistet ist.