Erbschaftsteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer – Gestaltungen, Strategien zur Vermeidung und Minderung

 

  1. gesetzliche Grundlage

Die Verpflichtung zur Leistung von Erbschafts- und Schenkungssteuer ist gesetzlich im Erb­schaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Vorgänge, zu denen Erbschaft- oder Schenkungssteuer anfällt, sind Erwerbe von Todes wegen oder schenkweise Zuwendungen unter Lebenden.

 

Nicht steuerpflichtig sind der Ausgleich ehelichen Zugewinns sowie die Übertragung gesondert genannter Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen, etwa die Übertragung von Unter­nehmen zur Fortführung oder die Übertragung eines weiter genutzten Eigenheimes an nahe Fa­milienangehörige.

 

Das ErbStG sieht drei Steuerklassen vor.

Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten, Kinder und Stiefkinder oder Partner gleich­geschlechtlicher eingetragener Lebensgemeinschaften.

Zur Steuerklasse II gehören insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder oder Schwiegereltern.

Zur Steuerklasse III gehören insbesondere jegliche rechtlich nicht miteinander verwandtschaftlich oder durch Ehe verbundene Personen.

 

Je nach Steuerklasse ergeben sich Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

So haben Ehegatten und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensge­meinschaft einen Freibetrag von € 500.000,00, Kinder von € 400.000,00, Enkel von € 200.000,00 und die übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von € 100.000,00.

Personen der Steuerklassen II und III haben jeweils Freibeträge von € 20.000,00.

 

Die Besteuerung von verschenkten oder vererbten Vermögens nach Abzug der Freibeträge erfolgt mit Steuersätzen in Abhängigkeit des Wertes des erlangten. Der Steuersatz für Personen der Steuerklasse I beginnt bei 7 %, der Steuerklasse II bei 15 % und der Steuerklasse III bei 30 %. Der steuerliche Höchstsatz bei Angehörigen der Steuerklasse I liegt bei 30 %, bei Steuerklasse II bei 43 % und bei Steuerklasse III bei 50 %.

 

  1. Veranlassung zur steuerlichen Vorsorge

Ob Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung oder Senkung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer angezeigt sind, richtet sich nach einer eingehenden Analyse der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, des Vermögens und der Aufstellung der einzelnen Vermögensgegenstände. Hiernach ist zu ermitteln, ob eine steuerliche Gestaltung erforderlich ist und in Betracht kommt. Diese ist bei kleineren Vermögen innerhalb der steuerrechtlichen Freibeträge ohne Zuwachserwartungen regelmäßig nicht erforderlich. Zu empfehlen sind steuerliche Maßnahmen, wenn das Vermögen Steuerfreibeträge überschreitet, insbesondere dann, wenn nicht genügend liquide Mittel zur Erfül­lung etwaiger Steuerpflichten vorhanden sind, etwa bei einem Vermögen bestehend aus Sach­werten. In jedem Fall gilt jedoch, dass nicht nur steuerrechtliche Aspekte bei Fragen der Nachlaß­gestaltung oder Vermögensübergabe zu Lebzeiten eine Rolle spielen sollte, sondern auch Ver­sorgungsinteressen und persönliche Fähigkeiten und Neigungen.

 

  • Erbschaftssteuervorsorge vor dem Erbfall: Nichteheliche Partner

Nichteheliche Lebenspartner unterfallen in Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer der un­günstigsten Steuerklasse III. Sie verfügen dies über einen lediglich geringen Freibetrag von € 20.000,00.

Somit kann in steuerrechtlicher Hinsicht nur empfohlen werden, zu heiraten. Gleichge­schlechtlichen Lebenspartnern ist zu empfehlen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzu­gehen. Hierdurch wird der optimale Steuerfreibetrag von € 500.000,00 zuzüglich Versorgungs­freibeträgen geschaffen. Fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an, können im übrigen vorteil­haft niedrige Steuersätze in Anspruch genommen werden.

 

Wer die Eingehung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgrund familien­rechtlicher Konsequenzen scheut, kann die Heirat oder die Eingehung der Lebenspartnerschaft mit einem Ehevertrag bzw. einem Partnerschaftsvertrag verbinden. Hierin können regelmäßig alle Konsequenzen und rechtliche Ansprüche geregelt werden bis hin zum Ausschluß. Dies sind etwa Vermögensausgleichsansprüche im Rahmen des Güterrechts, Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung oder der Auflösung der Partnerschaft sowie der Ausschluß des Versorgungsaus­gleichs betreffend Ausgleichspflichten von Rentenanwartschaften, welche während der Ehe oder der Partnerschaft hinzugewonnen wurden. Letztlich unterliegen derartige Ehe- oder Partner­schaftsverträge nur der richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle, um evident einseitige und ungerechte Vereinbarungen auszuschließen.

 

  1. Steuergestaltung vor dem Erbfall: Kinder, nahestehende Personen

Kinder des Erblassers oder Schenkers kommen in den Genuß eines Steuerfreibetrages von € 400.000,00 sowie einem Steuersatz entsprechend der Steuerklasse I. Dies trifft jedoch nicht nur für leibliche Kinder zu, sondern auch für an Kindes statt angenommene Kinder, also adoptierte Kinder.

 

Soll somit einer nahestehenden Person eine Erbschaft oder Schenkung gemacht werden, ist zu fragen, ob der künftig bedachte adoptiert wird.

 

Voraussetzung einer solchen Adoption ist das Bestehen eines „Eltern-Kind-Verhältnisses“. Es muß letztlich feststellbar sein, dass die Beteiligten Personen wie Eltern für ein Kind oder Kinder für Elternteile einstehen wollen. Hierzu bedarf es weiteren Vortrages über die Einzelheiten des Mit­einanders, woraus sich erkennen läßt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, ohne dass lediglich steuerrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen.

 

  1. Steuergestaltung vor dem Erbfall: Letztwillige Verfügungen prüfen und korrigieren

Soweit Vermögen vorhanden ist, welches die steuerlichen Freibeträge des Bedachten über­steigen, ist zu prüfen, ob durch eine geschickte testamentarische oder erbvertragliche Gestaltung erreicht werden kann, dass ein Erbe auf mehrere Personen verteilt wird mit der Folge, dass Frei­beträge mehrerer Personen ausgenutzt werden können. Eine gängige Testamentsform ist das sog. Berliner Ehegattentestament. Hierbei setzen sich Ehegatten zunächst wechselseitig als Alleinerben ein. Nach dem letztversterbenden Ehegatten werden Kinder bedacht.

 

Nicht nur in steuerrechtlicher, sondern auch in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht stellt sich diese Testamentsform als nachteilig dar, wenn über erhebliches Vermögen verfügt wird. Es wird ledig­lich der Steuerfreibetrag des Ehegatten ausgenutzt, nicht jedoch der Freibetrag etwaiger Kinder.

Eine Lösung kann darin liegen, nicht den Ehegatten zum Alleinerben einzusetzen, sondern auch Kinder und Enkelkinder. Um dem überlebenden Ehegatten sodann die wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses sicherzustellen, kann diesem ein Nießbrauchsvermächtnis am Nachlaß zugewandt werden. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte den Nachlaß in wirtschaftlicher Hin­sicht weitestgehend frei weiter nutzen kann, als wäre er Erbe geworden. Lediglich die Ver­äußerung von Nachlaßgegenständen ist dem Ehegatten nicht möglich ohne Mitwirkung der weiteren Berechtigten. Abhilfe können hier jedoch auch weitere Vermächtnisansprüche zugunsten des Ehegatten darstellen, wonach dieser Hausratsgegenstände, Pkw, Geld oder Wohnungsrechte erhält.

 

  1. Erbschaftssteuerliche Gestaltung vor dem Erbfall: der Ehevertrag

Im Gesetz ist der Güterstand der Gütertrennung vorgesehen, wenn ein Vermögensausgleich für den Fall der Scheidung von hinzugewonnenem Vermögen während der Ehezeit nicht ausge­glichen werden soll.

 

In erbschafts- und schenkungssteuerlicher Hinsicht ist jedoch der Güterstand der Gütertrennung nachteilig, da dieser Güterstand den Ehegatten die Möglichkeit nimmt, Vermögen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs steuerbefreit auf einen anderen Ehegatten zu übertragen, gleich in welcher Höhe und welchem Wert die Übertragung erfolgt.

 

Somit sollte in steuerrechtlicher Hinsicht der Güterstand der Gütertrennung durch den Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft abgelöst werden. Hier kann, ähnlich wie beim Güter­stand der Gütertrennung, vereinbart werden, dass für den Fall der Ehescheidung ein Zugewinn­ausgleich nicht stattfinden soll. Für den Fall des Todes bleibt jedoch die Inanspruchnahme des steuerfreien Zugewinnausgleichs möglich. Zu Lebzeiten kann das Vermögen im übrigen durch einen Güterstandswechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung ausgeglichen werden, in dem bis dahin erwirtschaftete Zugewinnwerte ausgeglichen und übertragen werden können.

 

  • Steuergestaltung vor dem Erbfall: Testamentsgestaltung konkret

Es bestehen testamentarische Gestaltungsmittel, welche auf steuerrechtliche Belange zuge­schnitten sind. Diese Anforderung erfüllt etwa das „Super-Vermächtnis“.

Bei dieser Gestaltung erhalten Personen etwas, was nicht näher im Testament bestimmt wird und was der Erbe bestimmen darf. Der Erbe bestimmt darüber hinaus nicht nur den Gegenstand des Übertragungsgegenstandes, sondern auch die Zeit der Leistung und den Wert der Leistung. Ihre Begrenzung findet die Zuwendung im Wert des Freibetrages des jeweils Bedachten.

Auf diese Weise wird das Versorgungsinteresse des Erben berücksichtigt, in dem ihm weit­reichende Ermessensspielräume eröffnet werden, was er zu welchem Zeitpunkt an den Ver­mächtnisnehmer überträgt. Der Kreis der zu bedenkenden Personen kann weit gefaßt werden mit der Folge, dass möglichst viele Freibeträge der jeweiligen Personen ausgenutzt werden können.

 

 

  • Erbschaftsgestaltung vor dem Erbfall: Testamentsgestaltung konkret:

Erbeinsetzung mit mehreren Erbquoten

Wird eine Person zum Erben eingesetzt, so kann diese in aller Regel die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Würde etwa der eingesetzte Alleinerbe feststellen, dass durch den Erbfall Erbschaftssteuer anfällt, kann er regelmäßig nur die Erbschaft insgesamt aus­schlagen. Dies hat zur Folge, dass er zwar keine Erbschaftsteuer zu leisten hat, im übrigen jedoch auch nicht Erbe wird.

Eine Lösungsmöglichkeit besteht darin, dem potentiellen Erben gleichzeitig mehrere Erbteile zu­zuwenden und gleichzeitig zu bestimmen, dass dem Erben gestattet wird, einzelne Erbteile anzu­nehmen und anderen wiederum auszuschlagen.

In diesem Fall kann sodann der Erbe im Erbfall entscheiden, ob er einzelne Erbteile annimmt und andere ausschlägt mit der Folge, dass er sein Erbe reduziert, bis eine Erbschaftsteuerver­pflichtung entfällt.

Dies kann im übrigen sodann verbunden werden mit der Bestimmung von Ersatzerben, also den­jenigen Personen, denen die Ausschlagung einzelner Erbteile zugute kommt, so könnte etwa ein Ehegatte seine Erbteile ausschlagen mit der Folge, dass diese auf dessen Kinder übergehen, so dass wiederum deren steuerliche Freibeträge ausgenutzt werden können.

Um schließlich dem Versorgungsinteresse eines ausschlagenden Erben gerecht zu werden, kön­nen diesem Vermächtnisansprüche zugewandt werden, wie etwa Wohnrechtsansprüche, Geldan­sprüche oder sonstige Versorgungsleistungen, dies unter der Bedingung, dass der Erbe seine Erbschaft ganz oder teilweise ausschlägt.

Zu beachten bei der Frage der Ausschlagung ist stets die Ausschlagungsfrist. Diese beträgt regelmäßig 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Erbrechtes. Bei Aufenthalt im Ausland verlängert sich diese Frist auf 6 Monate. Eine Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlaßgericht in gehöriger Form zu erklären.

 

  1. Steuergestaltung vor dem Erbfall: Vermögensumverteilung

Zeichnet sich aufgrund der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens ab, dass im Erb­schaftsfall Erbschaftssteuer anfällt und diese nicht aus Mitteln des Nachlasses getragen werden kann, kann im Zeitraum von 10 Jahren Vermögen übertragen werden, welches sich im Rahmen der Schenkungssteuerfreibeträge hält. Auf diese Weise kann alle 10 Jahre neu Vermögen auf andere Personen unter Ausnutzung des Freibetrages übertragen werden.

Dabei ist festzuhalten, dass auch Vermögensgegenstände, welche Schenkungssteuerfreibeträge deutlich übersteigen, steuerfrei übertragen werden, vorausgesetzt, der Wert des zu übertragenden Gegenstandes wird durch Belastungen vermindert. Eine solche Belastung kann etwa die Über­gabe von Immobilien unter Vorbehalt von Wohn- und Nießbrauchrechten sein. Der kapitalisierte Wert des Wohnungs- oder Nießbrauchrechtes wird hier steuerrechtlich vom Wert des zu über­tragenden Gegenstandes in Abzug gebracht, wodurch sich dieser in steuerlicher Hinsicht ver­mindert. Auch andere vorbehaltene Rechte können den Wert des Übertragungsgegenstandes mindern, etwa die Übertragung von Immobilien vorbehaltlich Renten oder sonstige Ver­sorgungsrechte. Solche lassen sich bei Immobilienübertragungen überdies grundbuchlich ab­sichern durch Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten. Bei Kombination vorbe­haltener Rechte können sich erhebliche Bewertungen ergeben, so dass auch hohe Vermögens­werte steuerbereit übertragen werden können.

Zur Sicherung des Vermögensübergebenden können sodann im Übergabevertrag Klauseln ver­einbart werden, welche eine Rückübertragung des Vermögens ermöglichen. Dies kann etwa die Insolvenz oder das Fehlverhalten des Beschenkten sein, aber auch die Festsetzung von Schenkungssteuer, welche den Übertragenden berechtigt, den übertragenen Gegenstand ganz oder teilweise zurückzufordern.

Auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen an Minderjährige ist grundsätzlich möglich. Hierbei gilt jedoch, dass zum Schutz des Minderjährigen der Übertragungsvertrag regelmäßig der Prüfung und Genehmigung des zuständigen Familiengerichtes unterliegt.

 

  1. Steuergestaltung vor dem Erbfall: Vermögensumverteilung unter Ehegatten

Zwischen Ehegatten besteht der hohe Schenkungssteuerfreibetrag von € 500.000,00 sowie die günstigere Erbschafts- und Schenkungssteuerklasse I.

Jedoch gilt, das Vermögen in nahezu unbeschränkter Höhe zwischen Ehegatten transferiert werden kann, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Dies erfolgt im Rahmen des Zugewinn­ausgleichs, vorausgesetzt, die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge­meinschaft.

Bei der Vermögensübertragung ist zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinnge­meinschaft durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung zu beenden. Sodann ist der jeweilige eheliche Zugewinn der einzelnen Ehegatten zu ermitteln. Dieser besteht im Netto-Vermögen eines Ehegatten zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes der Zugewinnge­meinschaft abzüglich des Netto-Vermögens unter Einschluß von Erbschaft und Schenkungen und bereinigt um den Kaufkraftschwund zum Stichtag der Eheschließung oder der fraglichen Verein­barung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach zuvor bestehender Güter­trennung. Die Differenz zwischen Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens stellt den ehe­lichen Zugewinn dar. Der Zugewinnausgleichsanspruch unter Ehegatten beträgt sodann die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns.

Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn Ehegatten Vermögen ungleich während ihrer Ehe angehäuft haben. Durch die Übertragung werden solche Ungleichheiten ausgeglichen. Das je­weilige Vermögen der Ehegatten kann sodann ausgeglichen an weitere Personen weitergegeben werden, um schenkungssteuerrechtliche Freibeträge zu Lebzeiten auszunutzen.

Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs und Begründung des Güterstandes der Güter­trennung, sollte jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu begründet werden. Dies ermöglicht einen späteren neuerlichen Zugewinnausgleich und die Übertragung von Vermögens­gegenständen auf den anderen Ehegatten im Rahmen des steuerfreien Zugewinnausgleichs. Der Wechsel des Güterstandes in den Güterstand der Gütertrennung zwecks Durchführung des Zu­gewinnausgleichs und der hiernach neubegründete Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als „Güterstandsschaukel“ bezeichnet.

 

  1. Steuergestaltung vor dem Erbfall: Vermögensübertragung durch Übereignung der selbstgenutzten Familienwohnung

Leben Ehegatten sowie deren Kinder in einer im Eigentum stehenden Immobilie, sieht der Gesetzgeber eine Verschonung von Erbschafts- und Schenkungssteuer vor. Hiernach können selbstgenutzte Immobilien steuerprivilegiert verschenkt oder vererbt werden, wenn der Be­schenkte oder Erbe die Wohnung regelmäßig mindestens für die Dauer von weiteren 10 Jahren nutzt. Hieraus folgt, dass die steuerbefreite Übertragung von Vermögen auch dergestalt erfolgen kann, dass die selbstgenutzte Immobilie von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten über­tragen wird, um einen Vermögensausgleich herzustellen, ohne dass Schenkungssteuer festge­setzt wird.

Soll zu einem späteren Zeitpunkt Vermögen in einer anderen Form übertragen werden, kommt eine Rückveräußerung der Wohnung gegen Zahlung eines Kaufpreises in Betracht. In diesem Fall wird der Beschenkte sodann langfristig Begünstigter von anderen Vermögensgegenständen an der Immobilie durch Leistung eines Kaufpreises.

Auch diese Übertragungen sind mehrfach vorstellbar, weshalb diese Gestaltung als „Eigenheim­schaukel“ bezeichnet wird.

 

  • Schenkungssteuer: Fallen und Möglichkeiten

Tätigen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Investitionen, etwa den Kauf eines Eigenheimes, können hieraus ungeahnte schenkungssteuerrechtliche Konsequenzen er­wachsen. Gefährdet sind etwa Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, welche ein Eigen­heim zu bestimmten Miteigentumsquoten erwerben, ohne dass jedoch die Miteigentumsquoten den Leistungen des einzelnen Partners entsprechen. Wird etwa eine Immobilie zu hälftigen Mit­eigentumsquoten erworben, erbringt jedoch nur ein Partner Zins und Tilgungsleistungen oder stellt Eigenkapital zur Verfügung, kann die Begründung des Miteigentums des anderen Partners eine steuerpflichtige Schenkung darstellen. Da Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften überdies nur geringe Steuerfreibeträge aufweisen und Schenkungen im übrigen verhältnismäßig hochbe­steuert werden, kann dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Eine Lösung ist die Eheschließung zwecks Schaffung hoher Freibeträge und günstigere Steuerklassen. Durch einen Ehevertrag kann das Zusammenleben nahezu vollständig der nichtehelichen Lebens­gemeinschaft angeglichen werden.

Eine weitere Lösung besteht jedoch darin, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die sodann die Immobilie erwirbt. Hierbei werden keine festen Miteigentumsquoten begründet. Vielmehr können sich die Anteile der Partner gesellschaftsrechtlich danach richten, was der einzelne Partner an Leistungen für die Immobilie erbringt. Insgesamt sollten in diesem Fall nähere Regelungen der Gesellschaft der Parteien im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Soll eine Immobilie dennoch von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Mit­eigentum erworben werden, sollte darauf geachtet werden, dass die Miteigentumsquoten so ge­wählt werden, dass diese dem Verhältnis der jeweiligen Leistungen und des jeweiligen Eigen­kapitals entsprechen.

 

  • Schenkungssteuer: Fallen und Möglichkeiten, Zuwendungen unter Ehegatten

Schenkungen und Zuwendungen unter Ehegatten sind schenkungssteuerrechtlich regelmäßig un­kritisch aufgrund des hohen Steuerfreibetrages. Jedoch unterfallen auch Schenkungen unter Ehe­gatten der Schenkungssteuer. Wird der Schenkungssteuerfreibetrag überschritten, kann auch unter Ehegatten Schenkungssteuer festgesetzt werden.

Wird somit Vermögen von einem Ehegatten auf dem anderen übertragen im Rahmen einer sog. ehebedingten Zuwendung, sind steuerrechtliche Belange zu berücksichtigen. Gegebenenfalls empfiehlt sich in diesem Fall die Übertragung von nur Teilen des Vermögens, welche sich im Rahmen der Freibeträge halten, ggf. vermindert um vorbehaltene Rechte, welche den Wert des Übertragenden vermindern.

 

  • Erbschafts- und Schenkungssteuergestaltung: Unternehmen und Unternehmensbe­teiligungen

Der Gesetzgeber hat Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen in erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht privilegiert, um deren Fortführung für den Fall des Todes des Unternehmers oder der Schenkung zu erhalten. Es sollen in diesem Fall vorrangig Arbeits­plätze erhalten werden. Daher sieht der Gesetzgeber vor, dass Unternehmen ganz oder teilweise von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit werden, wenn diese nach Vermögensüber­tragung unter Beibehaltung einer bestimmten Lohnsumme fortgeführt werden.

Damit stellt sich die Frage, ob Vermögen schenkungs- oder erbschaftssteuerfrei in der Weise auf Dritte übertragen wird, dass das Vermögen in Unternehmensvermögen umgewandelt wird.

So können etwa Personen, denen Vermögensgegenstände übertragen werden sollen, Ge­sellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten einer Kommandit­gesellschaft werden. Diese Vorgehensweise eignet sich auch zur Vorbereitung einer Unter­nehmensfortführung durch Nachfolger des Unternehmers.

Zu beachten ist jedoch, dass steuerliche Vorzüge nicht für lediglich vermögensverwaltende Unter­nehmen gewährt werden. Somit sind im Einzelfall die Art des Unternehmens und die Art der Be­teiligung zu berücksichtigen.

 

  1. Erbschafts- und Schenkungssteuer: Vermögensübertragung an eine Stiftung

Soll Vermögen nicht an eine natürliche Person übertragen werden, kommt die Übertragung von Vermögen an eine Stiftung in Betracht. Durch die Übertragung von Vermögen an eine Stiftung kann die künftige Versorgung von Personen bewirkt werden, ohne dass diesen Vermögens­gegenstände übertragen werden. Insoweit können Personen langfristig abgesichert werden ohne Vermögenstransaktionen an diese, etwa wenn in der Person der Berechtigten nur geringe Schenkungssteuerfreibeträge verwirklicht werden.

 

  • Erbschaftssteuer nach dem Erbfall: Mögliche Maßnahmen, wenn es für lebzeitige Vermögensübertragungen zu spät ist – der Pflichtteil

Das Berliner Ehegattentestament ist nach wie vor gebräuchlich. Hierbei setzen sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein, während Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Eltern­teiles von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Wird sodann Vermögen vererbt, welches den erbschaftssteuerrechtlichen Freibetrag übersteigt, kann das zu versteuernde Vermögen möglicherweise dadurch verringert und unter den Steuer­freibetrag gebracht werden, wenn Pflichtteilsberechtigte ihre Pflichtteilsforderung geltend machen. Der Wert der Pflichtteilsforderung wird in diesem Fall vom Wert des Nachlasses in Abzug ge­bracht.

Dies setzt jedoch einerseits regelmäßig ein Zusammenwirken des Erben mit dem Pflichtteilsbe­rechtigten voraus, andererseits, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht testamentarisch zu Nachteilen führt. Dies ist etwa der Fall bei der Verfügung von Pflichtteils­strafklauseln, wonach Kinder, die ihren Pflichtteil geltend machen, im zweiten Erbfall von der Erb­folge ausgeschlossen werden. Daher sind Pflichtteilsstrafklauseln in Testamenten zu überprüfen und so zu gestalten, dass die einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen mög­lich bleibt.

 

  • Erbschaftssteuer nach dem Erbfall: Mögliche Maßnahmen, wenn es für lebzeitige Vermögensübertragungen zu spät ist – die güterrechtliche Lösung

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, besteht für diese die gesetzliche Möglichkeit, eine Erbschaft nach dem verstorbenen Ehegatten auszuschlagen, wenn sich abzeichnet, dass die Zuwendungen der Erbschaft mit einer Erbschaftssteuerverpflichtung verbunden sind.

Stattdessen können Ehegatten einen Anspruch auf konkreten Zugewinnausgleich gegenüber dem Erben geltend machen. Dieser Zahlungsanspruch ist schenkungssteuerfrei und mindert den steuerrechtlich relevanten Nachlaß um den Wert der Zugewinnausgleichsforderung.

Bei dieser Vorgehensweise ermittelt der Ehegatte zunächst seinen tatsächlichen Zugewinnaus­gleichsanspruch nach dem verstorbenen Ehegatten. Es wird das jeweilige Nettovermögen zum Stichtag des Todes ermittelt. Hiervon wird jeweils das Vermögen zum Stichtag der Eheschließung in Abzug gebracht unter Einschluß von Erbschaft und Schenkungen und bereinigt um den Kauf­kraftschwund. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns stellt sodann den Zahlungs­anspruch des Ausgleichsberechtigten Ehegatten dar.

Darüber hinaus kann der Ehegatte sodann noch seinen Pflichtteil am Nachlaß des verstorbenen Ehegatten geltend machen. Dies empfiehlt sich, wenn der sich insoweit ergebende Erbwert hinter dem erbschaftssteuerlichen Freibetrag zurückbleibt. Der übrigen Vermögensausgleich erfolgt so­dann im Rahmen des steuerfreien Zugewinnausgleichs.

 

06.03.2014 S/no