Sorge- und Umgangsrecht

Im Rahmen des Sorgerechts wird geregelt, inwieweit Eltern von Kindern befugt sind, rechtliche Angelegenheiten für Ihre Kinder zu treffen. Hierzu gehört insbesondere die Regelung der Personensorge, der Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Personensorge regelt persönliche Angelegenheiten des Kindes, etwa die Entscheidung über erhebliche medizinische Eingriffe oder die Wahl der Schule oder des Kindergartens. Die Vermögenssorge regelt die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ehegatten sind grundsätzlich gemeinsam zur Sorge für gemeinsame Kinder befugt. Nichteheliche Eltern können das gemeinsame Sorgerecht durch eine Sorgerechtserklärung begründen. Ist eine Kommunikation und Kooperation der Eltern eines Kindes nicht möglich, kann auf Antrag das Familiengericht dem Elternteil das Sorgerecht übertragen, der das Wohl des Kindes besser gewährleistet.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Hierbei handelt es sich um das Besuchsrecht des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammen lebt. Elternteile, aber auch Großeltern oder sonstige enge Bezugspersonen können das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Der Umfang und die Frequenz der Umgangskontakte richtet sich in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes. Umgangskontakte von Eltern mit ihrem Kind dürfen regelmäßig jedoch nur dann eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden, wenn dies für das Wohl des Kindes dringend erforderlich ist.