Fachanwalt

Fachanwalt für Erbrecht und Familenrecht

Der Begriff des „Fachanwaltes“ ist gesetzlich geschützt und bietet Ihnen ein Höchstmaß an anwaltlicher Qualität. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich anhand der Fachanwaltsordnung (FAO). So darf sich nur „Fachanwalt“ nennen, wer die Befugnis zur Führung der Bezeichnung des Fachanwaltes von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen hat. Der Rechtsanwalt hat dabei besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet nachzuweisen.

Fachanwalt kann nur werden, wer

– mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist,

– mindestens einen Lehrgang im jeweiligen Rechtsgebiet mit mindestens 120 Zeitstunden besucht und mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus verschiedenen Bereichen des jeweiligen Rechtsgebietes mit einer Dauer von insgesamt mindestens 15 Stunden bestanden hat,

– im Familienrecht mindestens 120 Fälle, im Erbrecht mindestens 80 Fälle innerhalb von drei Jahren persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, wovon im Familienrecht mindestens 60 Fälle, im Erbrecht mindestens 20 gerichtliche Verfahren bearbeitet sein müssen und

– sich nachweislich mindestens fünfzehn Stunden pro Jahr im jeweiligen Rechtsgebiet fortbildet.

Der Fachanwalt verfügt im Familienrecht über besondere, nachgewiesene Kenntnisse im materiellen Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss des Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrechts, dem Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, im familiengerichtlichen Verfahrens- und Kostenrecht, im internationalen Privatrecht sowie in der Vertragsgestaltung.

Im Erbrecht verfügt der Fachanwalt über besondere, nachgewiesene Kenntnisse im materiellen Erbrecht unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Bezüge zum Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht, dem internationalen Privatrecht im Erbrecht, der vorweggenommenen Erbfolge, der erbrechtlichen Vertrags- und Testamentsgestaltung, der Testamentsvollstreckung, der Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, des Steuerrechts sowie der Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung im Erbrecht.