Der eigentliche Kauf

Nach Feststellung des Grundbuchstandes, aus dem die Vertragsgestaltung folgt, erfolgt der eigentliche Kauf: Der Verkäufer erklärt, dem Käufer die bezeichnete Immobilie zum vereinbarten Kaufpreis zu verkaufen, der Käufer erklärt die Immobilie zu kaufen und den Kaufpreis zu zahlen.

Dies ist der so genannte „schuldrechtliche Vertrag“, die Einigung darüber, dass der Kaufvertrag geschlossen wird. Es folgen dann die weiteren Einzelheiten des Vertrages. Hiervon unabhängig ist sodann der „dingliche Vertrag“, die so genannte „Auflassung“, die später erklärt wird. Hierin erklären die Vertragsparteien sodann, dass auch Einigkeit besteht, dass das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer übergeht und er im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird. Insgesamt entspricht dies dem im hiesigen Zivilrecht geltenden „Abstraktionsprinzip“: Der schuldrechtliche Teil behandelt die Einigung, sich über den Verkauf einig zu sein, der dingliche Teil, dass auch das Eigentum am Kaufgegenstand durch Eintragung im Grundbuch erfolgen soll.