Der Grundbuchstand

Nach der Feststellung der Beteiligten und des Notars, dass kein Tätigkeitsverbot vorliegt und der Notar nicht „vorbefasst“ war, er also neutral und unparteiisch für alle Beteiligten tätig ist, wird im Kaufvertrag der Grundbuchstand der Immobilie im Kaufvertrag wieder gegeben. Die Immobilie wird gemäß des „Bestandsverzeichnisses“ des Grundbuches eindeutig identifiziert. Es wird der aktuelle Eigentümer festgestellt. Die Lasten in Abteilung 2 des Grundbuches werden angegeben, z. B. Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder Leitungsrechte sowie Rechte zur Nutzung wie Wohnrechte oder Nießbrauchsrechte. Schließlich werden die Belastungen in Abteilung 3 des Grundbuches genannt, also Grundschulden oder Hypotheken.

Der Grundbuchstand ist entscheidend für die Vertragsgestaltung. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, ist dem Käufer die Teilungserklärung als Grundlage des Kaufvertrages zukommen zu lassen. Diese regelt die Aufteilung der Wohnung und die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer unter einander. Ferner ist der Eintritt des Käufers in die Eigentümergemeinschaft und dessen Übernahme der Rechte und Pflichten anstelle des bisherigen Eigentümers vorzusehen.

Wird ein Erbbaurecht verkauft, erwirbt der Käufer nur das Gebäude, nicht jedoch des Grundstück, auf dem die Immobilie steht. Der Kaufpreis ist regelmäßig niedriger als beim Kauf einer anderen Immobilie. Dem gegenüber hat der Käufer an den Grundstückseigentümer, der im Kaufvertrag ebenfalls genannt wird, regelmäßige Erbbauzinsen zu zahlen, was in Abteilung 2 des Grundbuches und den Erbbaurechtsverträgen, die dem Käufer ebenfalls vorliegen sollen, festgehalten ist. Der Grundstückseigentümer ist regelmäßig bei der Abwicklung des Kaufvertrages zu beteiligen. Es kann zu Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Kaufpreises kommen, da der Käufer nicht auch das Grundstück erwirbt und die Finanzierung von der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung des Grundstücks abhängt. Daher sollte beim Kauf eines Erbbaurechts auch mit dem Grundstückseigentümer Kontakt aufgenommen und geklärt werden, ob er mit dem Verkauf und der Belastung mit einem Grundpfandrecht einverstanden ist.

Soweit in Abteilung 2 des Grundbuches Versorgungsrechte eingetragen sind, beispielsweise Leitungsrechte oder Wegerechte, werden diese regelmäßig vom Käufer zur weiteren Duldung übernommen. Daher sollte mit dem Verkäufer geklärt werden, wo etwaige Leitungen verlaufen, damit der Käufer weiß, wie und wo das Grundstück nutzbar ist. Andere Rechte, welche die Nutzbarkeit der Immobilie selbst hingegen beeinträchtigen, wie etwa Wohnrechte oder Nießbrauchsrechte, sind hingegen regelmäßig zur Löschung zu bringen. Dies bedarf der Mitwirkung des jeweils Berechtigten.

Schließlich gehört zur Lastenfreistellung, dass Belastungen in Abteilung 3 des Grundbuches gelöscht werden. Dies sind Grundschulden und Hypotheken. Sicher zu stellen ist hierbei, dass der vereinbarte Kaufpreis ausreicht, um Verbindlichkeiten, welche einem Grundpfandrechtsgläubiger, also etwa einer eigetragenen Bank, noch zusteht, ablösen zu können. Die Abwicklung erfolgt regelmäßig über die Kanzlei des Notars.