Die Vertragsbeteiligten

Zu Beginn hat der Notar die Beteiligten eines Immobilienkaufvertrages festzustellen und in die Urkunde aufzunehmen. Deshalb ist die Vorlage eines gültigen Ausweispapiers zur Beurkundung erforderlich.

Dabei ist insbesondere festzustellen, ob der Erschienene für jemanden anderen in Vollmacht oder als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt. Tritt die Person etwa für ein Unternehmen auf, die der Nachweis der Vertretungsmacht zu erbringen, so durch Einsichtnahme in das Handelsregister. Für Minderjährige handeln regelmäßig die Eltern als sorgeberechtigte gesetzliche Vertreter.

Auch ist festzustellen, ob eine Person kraft eines Amtes handelt. Dies sind etwa InsolvenzverwalterTestamentsvollstrecker oder Betreuer. Das jeweilige Amt ist die entsprechende Legitimationsurkunde im Original nachzuweisen.