Die Kosten

Die Kosten eines Immobilienkaufvertrages richten sich bei jedem Notar gleichermaßen nach den zwingenden Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotGK).

Hiernach ergibt sich ein „Listenpreis“ je nach der Höhe des Kaufpreises. Es entsteht eine „2,0“ Gebühr für die Beurkundung, da die Erklärungen jedenfalls zweier Vertragsparteien, Käufer und Verkäufer, aufzunehmen sind. Hierin enthalten sind im Falle der Beurkundung die Kosten der Fertigung des Vertragsentwurfes sowie der Beratung durch den Notar.

Darüber hinaus entsteht regelmäßig eine halbe Gebühr für die Abwicklungstätigkeit des Notariates. Ferner entstehen Gebühren für den Fall, dass im Grundbuch eingetragene Grundschulden zu löschen sind.

Nicht hierin enthalten sind Kosten des Grundbuchamtes oder etwaige Steuern. Diese werden gesondert vom Grundbuchamt bzw. von der zuständigen Finanzbehörde erhoben.