Die Vollstreckungsunterwerfung

Der Käufer unterwirft sich im Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag bezüglich der Kaufpreiszahlung in sein Vermögen. Hierdurch erhält der Verkäufer eine Sicherheit, den Kaufpreis zu erhalten, nachdem das Eigentum an seiner Immobilie durch die Vormerkung im Grundbuch für den Käufer gegen weitere Eintragungen „gesperrt“ wurde. Der Verkäufer kann durch die notarielle Urkunde in vollstreckbarer Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Käufer einleiten, etwa durch Kontenpfändung oder Gehaltspfändung sowie die Vollstreckung in das Vermögen durch den Gerichtsvollzieher, ohne dass es eines gesonderten kostspieligen und langwierigen Klageverfahrens bedarf.

Allerdings besteht hier auch kein Automatismus. Vor der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kaufvertrages ist vom Notar dem Käufer rechtliches Gehör zu gewähren. Wird sodann der Nachweis erbracht, dass der Kaufpreis tatsächlich bereits gezahlt wurde, wird dem Verkäufer keine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages erteilt – er erhält den Kaufpreis somit nur einmal.