Ist der Erblasser Unternehmer, gefährdet er den Fortbestand seines Unternehmens, wenn dieses erbrechtlich einer Person zufallen soll, welche als Nachfolger in einem Gesellschaftsvertag ausgeschlossen ist, einer Person zufällt, welche nicht zur Führung des Unternehmes in der Lage ist oder das Unternehmen in eine Erbengemeinschaft fällt, welche regelmäßig in sich streitanfällig und schwerfällig ist.
Daher hat das Unternehmertestament regelmäßig zum Gegenstand, dass derjenige alleinger Erbe wird, der das Unternehmen fortführen soll. In der Sekunde des Todes des Unternehmers tritt er automatisch in die Position des Unternehmers ein und kann in rechtlicher Hinsicht sofort die Geschäfte des Unternehmers fortführen. Weiter in Betracht kommende Erben erhalten regelmäßig Vermächtnisansprüche, etwa Versorgungsleistungen oder die Zuweisung anderer Vermögensgegenstände.
Im unternehmerischen Bereich erfolgen erbrechtliche Regelungen nicht selten durch Erbvertrag mit allen in Betracht kommenden Erben und Pflichteilsberechtigten, indem diese ihrerseits auf den Unternehmer gefährdende Pflichtteilsansprüche im Gegenzug für die Verfügungen zu ihren Gunsten verzichten. Gleiches erfolgt durch Ehevertrag, wodurch der Unternehmer vor das Unternehmen gefährdende Zugewinnausgleichsansprüche im Erbfall geschützt wird. In jedem Fall ist das Testament in Einklang mit bestehenden Satzungen und Gesellschaftsverträgen zu konzipieren.