Vermögensübertragung an Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und andere: Der Familienpool
Gerade bei größeren Vermögen wie etwa Mehrfamilienhäusern oder anderen Renditeobjekten gestaltet sich eine Aufteilung an Familienangehörige als schwierig. Denkbar wäre, die Begründung von Miteigentumsanteilen sämtlicher Beteiligter im Rahmen ihrer schenkungssteuerrechtliche Freibeträge. Hierbei wäre jedoch ausdrücklich die Rechnungpflichten der einzelnen Miteigentümer aufwendig und miteinander zu regeln. Insbesondere zu regeln wären, Geschäftsführung-und Vertretungsrechte. Kommt es zu Streit zwischen den Miteigentümern, besteht erhebliches Konfliktpotenzial.
Die Lösungsmöglichkeit hierfür besteht in der Gründung von Familienpoolgesellschaften. Hierbei wird das im Privatvermögen stehende Vermögen, etwa Immobilienvermögen, in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht. Solche Gesellschaften können vorzugsweise vermögensverwaltende Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaften sein. Denkbar ist ebenfalls die Gründung einer GmbH und Co. KG ausgehend auch von der Überlegung einer etwaigen Fremdgeschäftsführung.
Eigentümer des Vermögens ist nunmehr nicht mehr das ursprüngliche Familienmitglied, etwa ein Ehegatte, sondern die vermögenshaltende vermögensverwaltende Gesellschaft.
An dieser erhalten nunmehr die Zuwendungsempfänger wie Ehegatten, Kinder, aber auch etwa Enkelkinder oder auch sonstige Familienmitglieder oder Personen Geschäftsanteile. Sie werden somit nunmehr etwa Gesellschafter der vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditisten der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft oder auch Gesellschafter einer vermögensverwaltenden GmbH.
Die Geschäftsanteile, welche die übrigen familienangehörige erhalten, können nunmehr gemäß der jeweiligen steuerlichen Freibeträge übertragen werden. Diese können im Laufe der Zeit, insbesondere im Zehn Jahres Zeitraum neu übertragen oder erweitert werden.
Bei alledem regeln sich die Rechte der Gesellschafter sowie die Umstände der Vertretung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen von Satzungen oder Gesellschaftsverträge. Gegenstand der Regelungen sind Gewinnbezugsrechte, Mitspracherechte und ähnliches.
Insgesamt stellt sich die Familienpoolgesellschaft als flexibel dar. Vermögen kann ebenso sukzessive in die nächste Generation übergeben werden, wie auch die nächste Generation an Aufgaben der Geschäftsführung herangeführt werden können. Ebenso kann auf Gesellschafter bzw. Familienmitglieder reagiert werden, welche gerade nicht zur Führung von Geschäften in der Lage sind, jedoch durch ihre übrige Gesellschafterstellung und eine Fremdgeschäftsführung am Vermögen beteiligt sind und hierdurch abgesichert werden.
Soweit Schenkungen an einzelne Familienangehörige erfolgen und an andere pflichtteilsberechtigte Familienangehörigen nicht kommen, Pflichtteils Ansprüche im Betracht. Regelmäßig werden diese jedoch durch eine Einbeziehung sämtlicher Familienangehöriger, verbunden mit entsprechenden vertraglichen Regelung, ausgeschlossen.
Ebenso scheiden regelmäßig güterrechtliche Ansprüche im Rahmen der illoyalen Vermögensminderung aus, da regelmäßig auch Ehegatten beteiligt sind. Durch eine sachgerechte Vermögensaufteilung fallen auch regelmäßig keinen sozialrechtlichen Ansprüche an. Anfechtungsrechtliche Ansprüche bestehen für gewöhnlich nicht, da insbesondere der vermögensübertragende regelmäßig nach wie vor über seinen Geschäftsanteil am Vermögen beteiligt ist.
Zu empfehlen sind Familienpoolgesellschaften geschäftlich erfahrenen Personen, welche auch mit gesellschaftsrechtlichen Regelungen vertraut sind. Es besteht Aufwand, insbesondere auch fortlaufend durch die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Pflichten wie Bilanzierungspflichten und ähnlichem. Die Hinzuziehung und Betreuung durch steuerliche Berater ist hier in jedem Fall angezeigt.