Gütertrennung

Durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung in einem Ehevertrag schließen sie die Durchführung des Zugewinns im Falle der Ehescheidung aus. Es kommt nun nicht mehr darauf an, wie sich der Wert des Vermögens des jeweiligen Ehegatten während der Ehezeit verändert. Ein Wertausgleich für den Fall der Ehescheidung findet nicht statt.

Erwirtschaftet nur ein Ehegatte während der Ehezeit Vermögen, der andere hingegen nicht, kann sich durch den Güterstand der Gütertrennung letztlich eine Ungerechtigkeit ergeben.

Jedoch gibt es auch gute Gründe dafür, im Einzelfall gerade den Zugewinnausgleich Ehevertraglich auszuschließen und den Ausgleich auf andere Weise zu bewirken. Hier einige Beispiele:

Ist ein Ehegatte Unternehmer oder Inhaber eines Geschäfts, ist der Wertzuwachs des Unternehmens im gesetzlichen Güterstand zu den Stichtagen aufwendig und kostenintensiv festzustellen. Ergibt sich hiernach ein Zugewinn, entstehen Zahlungsansprüche aufgrund des Wertes des Unternehmens, die den Bestand des Unternehmens sowie Arbeitsplätze gefährden oder gar vernichten. Deshalb sind gerade Unternehmer oder Gesellschafter von Unternehmen in Gesellschaftsverträgen regelmäßig verpflichtet, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mindestens hinsichtlich des Unternehmens auszuschließen.

Ebenso kann sich die Notwendigkeit ergeben, geerbtes Vermögen oder Vermögen, welches bereits zu Beginn der Ehe vorhanden war, vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Eine Verpflichtung kann sich hier zu bereits aufgrund eines Übergabevertrages ergeben. Im Ergebnis soll sichergestellt werden, dass ein Wertzuwachs im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird, sofern er auf geerbtes oder geschenktes Vermögen zurückgeführt werden kann.

Allerdings ergeben sich beim Güterstand der Gütertrennung auch Nachteile. So hat der Güterstand der Gütertrennung Auswirkungen auf gesetzliche Erbenquoten und Pflichtteilsansprüche. Bei der Erbschaftsteuer entfällt der pauschale oder konkrete zu berechnende Zugewinnausgleich, den ein Ehegatte erbschaftsteuerfrei zu einer Erbschaft zusätzlich erhalten kann. Hieraus folgt, dass der Güterstand der Gütertrennung erbrechtlich sowie im Rahmen der Erbschaft-und Schenkungsteuer nachteilig ist.