GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist heute die mit Abstand beliebteste Unternehmensform in der Bundesrepublik.

Bereits mit der Gründung beginnt die Tätigkeit des Notars, denn unabhängig davon, ob die Satzung individuell gestaltet oder ein Musterprotokoll verwendet wird, ist die Gründung einer GmbH beurkundungspflichtig. Die Niederschrift des Notars über die erste Gesellschafterversammlung, also das Gründungsprotokoll, enthält neben der Erklärung aller Gesellschafter, dass sie eine GmbH errichten, für welche die i.d.R. als Anlage beigefügte Satzung gelten soll, auch die Bestellung der Geschäftsführer, sowie regelmäßig Vollmachten und notarielle Belehrungen. Der Notar bereitet das Gründungsprotokoll, den Gesellschaftsvertrag, die beim Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister durch den Geschäftsführer vor und beglaubigt im Rahmen dessen seine Unterschrift. Sobald die Gesellschafter mindestens die Hälfte des Stammkapitals auf das Firmenkonto eingezahlt haben, nimmt der Notar die Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister vor. Die Gesellschaft als solche entsteht dann mit der Eintragung im Handelsregister.

Der Notar begleitet auch den Werdegang einer GmbH. Änderungen der Gesellschaft, der Firma oder des Sitzes, sowie des Unternehmensgegenstandes bedürfen regelmäßig ebenso wie kapitaländernde Maßnahmen (Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals) einer Satzungsänderung, die als solche notariell zu beurkunden ist. Auch Veränderungen im Gesellschafterbestand beispielsweise durch Abtretung und Verkauf von Geschäftsanteilen sind zu beurkunden. Der Notar fertigt sämtliche Urkundsentwürfe, einschließlich der jeweiligen Handelsregisteranmeldung, mit welcher die vorstehenden Veränderungen aber auch Vorgänge wie Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern oder Prokuristen, Änderungen der Geschäftsanschrift der Gesellschaft oder der Wohnanschrift des Geschäftsführers beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden sind. Nach entsprechender Beschlussfassung der Gesellschafter ist vom Geschäftsführer auch die Auflösung der Gesellschaft sowie deren Liquidation beim Handelsregister anzumelden. Auch hierfür fertigt der Notar jeweils Entwürfe, beglaubigt die Unterschrift des Geschäftsführers und besorgt die Anmeldung der Eintragung beim Handelsregister. Schließlich bedürfen Veränderungen der Gesellschaft durch Umwandlungen oder Verschmelzungen ebenfalls der Mitwirkung des Notars.