Verzichtsverträge

Durch Verzichtsverträge des späteren Erblassers mit näher gesetzlich geschützten Personen kann dieser Gestaltungsfreiheit erlangen. Üblich und relevant ist dies unter folgenden Konstellationen:

Beim Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten verzichtet der Pflichtteilsverechtigte auf sein Pflichtteilsrecht. Dies kann vollumfänglich oder auch nur beschränkt auf bestimmte Gegenstände erfolgen, etwa gegenständlich beschränkt auf eine Immobilie, welche einer anderen Person geschenkt wird.  Dies kann ohne oder gegen eine Gegenleistung erfolgen, etwa durch eine Abfindungszahlung. Im letzteren Fall kann eine Schenkungsteuer in Betracht kommen.

Beim Erbverzichtsvertrag verzichtet eine Person nicht nur auf sein Pflichtteilsrecht, sondern darüber hinaus auf sein gesamtes gesetzliches Erbrecht. Der Verzichtsvertrag hat direkt Auswirkungen auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten, kann mit oder ohne Gegenleistung vereinbart werden und kann im Einzelfall Schenkungssteuer auslösen.

Dem Zuwendungsverzichtsvertrag liegt ein vorangegangenes gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein Erbvertrag zugrunde, welche Bindungswirkungen entfalten und dazu führen, dass einer der Testatoren später keine wirksame letztwillige Verfügung errichten oder Schenkungen vornehmen kann, welche dem vorangegangenen Testament oder Erbvertrag entgegenstehen. Durch den Zuwendungsverzichtsvertrag verzichtet der im bindend gewordenen Testament oder Erbvertrag Bedachte auf die ihm zugewanden Gegenstände bzw. Rechte. Somit verzichtet er also auf seine Rechte, welche ihm aufgrund der Bindungswirkung entstanden sind.

Die vorgenannten Verzichtsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, um dem Berechtigten nochmals die Auswirkungen seiner Erklärungen zu verdeutlichen. Motiv für Verzichtsverträge sind meistens Umstände nach Errichtung der bindend gewordenen Verfügung, welche eine Anpassung an neue Umstände sinnvoll machen. Verzichtsverträge spielen in besonderem Maße im unternehmerischen Bereich eine Rolle, um etwa den Bestand eines Unternehmens nicht durch Pflichtteilsrechte oder „verunglückte“ letztwillige Verfügungen zu gefährden.