Es können je nach Anforderung unterschiedliche Arten von Erbscheinen beantragt werden:
Der Erbschein aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge: Für die richtige Beantragung eines Erbscheines kommt es darauf an, ob sich das Erbrecht aufgrund gesetzlicher Erbfogle oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung ergibt. Je nach dem sind unterschiedliche Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen.
Der Einzelerbschein: Beim Einzelerbschein wird nur eine Person als Erbe ausgewiesen, was regelmäßig bei Alleinerben der Fall ist.
Der gemeinschaftliche Erbschein: Beim gemeinschaftlichen Erbschein wird eine Mehrheit von Miterben ausgewiesen, regelmäßig unter Angaben der jeweiligen Erbquoten.
Der Teilerbschein: Kommen mehrere Erben in Betracht, ist aber nur hinsichtlich einzelner Personen die Erbfolge gesichert, kann ein Teilerbschein nur hinsichtlich der gesicherten Personen erteilt werden. Hieraus resultieren für den Teilerbscheinsberechtigten Auskunfts- und Informationsrechte. Zu Verfügungen oder der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft müssen dann regelmäßig noch die weiteren Erben festgestellt werden.
Der gemeinschaftliche quotenlose Erbschein: Ist in einem Testament ersichtlich, wer Erbe werden soll, können jedoch Erbquoten nicht ermittelt werden, weil es hierzu Auslegungsschwierigkeiten gibt, wie dies nicht selten bei handschriftilichen Laientestamenten der Fall ist, kann auf die Aufnahme von Erbquoten im Erbschein verzichtet werden, wenn sämtliche Erben damit einverstanden sind. Hierdurch werden die Erben zumindest in die Lage versetzt, Ermittlungen und Nachlassverfügungen gemeinsam zu treffen.
Der Fremdrechtserbschein: Es kann ein Erbschein beantragt und erteilt werden, der die Erbfolge auch nach dem Erbrecht anderer Staaten regelt. Dies ist etwa dann angezeigt, wenn deutsche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Ausland versterben oder nicht deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland versterben und eine wirksame Rechtswahl zugunsten ihres jeweiligen Heimatrechtes getroffen haben. Der Fremdrechtserbschein ist dann dazu nötig, um über in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Vermögen zu verfügen.
Das Europäische Nachlasszeugnis: Verfügt der Erblasser (auch) über Vermögen in der Europäischen Union und ist über dieses nach dem Erbfall zu verfügen, kann der Erlass des europaweit einheitlichen Nachlasszeugnisses beantragt werden, welches innerhalb der Europäischen Union als Erbnachweis gilt.