Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Zur erfolgreichen Nachlass- und Testamentsgestaltung gehört die Berücksichtigung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts. Es soll vermieden werden, dass eine testamentarische Nachfolgeregelung nach dem Erbfall an steuerrechtlichen Stolpersteinen scheitert. In schwierigen Konstellationen erfolgt hier die Beratung und Planung in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.

Zu berücksichtigen sind somit vor dem Erbfall die Möglichkeiten der lebzeitigen Vermögensübertragung zur Ausnutzung der Steuerfreibeträge. Zu erwägen ist die Gestaltung des Nachlasses, etwa durch die Einbringung von Vermögen in Unternehmen zur Nutzung betrieblicher Steuervorteile.

Im Testament kann das Vermögen steueroptimiert verteilt werden. Hierzu wird das Vermögen auf mehrere Personen als Miterben übertragen in Verbindung mit Nutzungsvermächtnissen zur Absicherung von Ehegatten oder Kindern sowie Auseinandersetzungsverboten. Im Wege des so genannten Supervermächtnisses können überdies steuerlich gestaltete Zuwendungen erfolgen.

Nach dem Erbfall können schädliche Steuerfolgen vermieden oder auch korrigiert werden, wenn etwa Ehegatten ihr Erbrecht ausschlagen und stattdessen steuerneutrale familienrechtliche Zugewinnausgleichsanspüche geltend machen können zuzüglich zu einem Pflichtteilsanspruch. Zu erwägen ist auch, ob Pflichtteilsberechtigte im Einvernehmen Pflichtteilsansprüche geltend machen, um den Nachlass und damit die Steuerlast zu schmälern. Im übrigen ist die Nutzung privilegierten Vermögens zu prüfen, wie etwa die Nutzung des Familienheims des Erblassers durch den Ehegatten oder Kinder, die Geltendmachung von Versorgungsfreibeträgen oder die Nutzung von steuerlichen Privilegien im Unternehmensrecht.