Die Kettenschenkung

Schenkung an Kinder und Ehegatten – die Kettenschenkung.

Wie zuvor dargestellt, kann ein Elternteil an seine Kinder im Rahmen derer schenkungssteuerrechtlicher Freibeträge von jeweils 400.000,00 € Vermögen übertragen, im Falle von Immobilien wertmäßig begünstigt durch den Abzug des Wertes vorbehaltener Rechte sowie auch dem Bewertungsbonus von 90 % bei Immobilienvermögen.

Reicht dabei der schenkungssteuerrechtliche Freibetrag des Kindes in Anbetracht des Wertes der Immobilie nach wie vor nicht aus, um eine Schenkungssteuer zu umgehen, besteht zum einen die Möglichkeit, lediglich einen Miteigentumsanteil an der Immobilie übertragen, der mit dem Schenkungsteuerfreibetrag des Kindes in Einklang steht. Alternativ kann zur sogenannten Kettenschenkung gegriffen werden.

Hierbei überträgt ein Ehegatte zunächst einen regelmäßig einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie im Wege der ehebedingten Zuwendung an seinen Ehegatten entsprechend der hier näher beschriebenen Regelungen.

Nunmehr übertragen beide Ehegatten ihren jeweiligen Miteigentumsanteil an das Kind bzw. die Kinder. Wesentlich ist dabei, dass nun die Freibeträge nach jedem Elternteil ausgenutzt werden können mit der Folge, dass eine Schenkungssteuer nicht oder nur in geringem Umfang anfällt. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Elternteil fügt über eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 800.000,00 €. Diese soll an ein Kind übertragen werden.

Würde die Übertragung der Immobilie an das Kind direkt erfolgen, erhielte es eine Schenkung mit einem Wert von 800.000,00 €. Der Wert der Schenkung wäre 400.000,00 € im Rahmen des Freibetrages, der restliche Betrag von 400.000,00 € wäre im Rahmen der Schenkungssteuer steuerpflichtig, und zwar hier mit einem Steuersatz von 11 %. (Prozentsatz prüfen). Somit entstünde eine Schenkungssteuer in Höhe von 44.000,00 €.

Bei Anwendung der Kettenschenkung würde der schenkende Ehegatte nunmehr einen Zwischenschritt vornehmen. Er würde einen Miteigentumsanteil von 1/2 der Immobilie im Wege der ehebedingten Zuwendung an seinen Ehegatten schenken. Dieser erhielte somit den hälftigen Anteil an der Immobilie und somit einen Wert von 400.000,00 €.

Im nächsten Schritt würden nunmehr beide Elternteile ihren jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteil im Wert von jeweils 400.000,00 € an das Kind übertragen. Da das Kind nach jedem Elternteil über einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000,00 € verfügt, ist die jeweilige Zuwendung der Elternteile für das Kind schenkungssteuerfrei, da sich der Wert der Schenkung jeweils im Rahmen des Steuerfreibetrages von 400.000,00 € befindet.

Diese Vermögensübertragung stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar, solange es jedem Ehegatten und Elternteil rechtlich freisteht und es somit seiner freien Entscheidung unterliegt, den jeweiligen Miteigentumsanteil an das Kind übertragen. Somit soll der beschenkte Ehegatte eine gewisse Zeit zur Entscheidung haben, ob er den erhaltenen Miteigentumsanteil an sein Kind weiter geschenkt. Wie lange dieser Zeitraum sein soll, ist nicht definiert. Sämtliche Übertragung in einer notariellen Urkunde zu vereinigen dürfte ein Indiz für eine Gestaltungsmissbrauch sein. Teilweise wird es in der Rechtsprechung anerkannt, wenn zwischen den einzelnen Übertragungen einige Tage liegen. Bei vorsichtiger Vorgehensweise soll zwischen der Übertragung an den Ehegatten und der Weiterübertragung des Ehegatten an das Kind ein Zeitraum von sechs Monaten liegen.

Im Übrigen gilt für die Kettenschenkung in sozialrechtlicher, anfechtungsrechtlicher, sozialrechtlicher und güterrechtlicher Hinsicht das gleiche wie für die Übertragung im Wege der ehebedingten Zuwendung unter Ehegatten der Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge an Kinder.