Vermögensteilung

Ob und in welcher Weise zwischen Ehegatten Vermögen zu teilen ist, hängt grundsätzlich vom Güterstand der Ehegatten ab. Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft wird durch den Tod, einen Ehevertag oder die Ehescheidung beendet. In diesen Fällen besteht einZugewinnausgleichsanspruch. Dieser bemisst in Höhe der Hälfte des Vermögenszuwachses eines Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Beendigung des Güterstandes abzüglich des Vermögenszuwachses des anderen Ehegatten. Erbschaften und Schenkungen werden dabei gesondert auch im Anfangsvermögen berücksichtigt.

Durch einen notariellen Ehevertrag können Ehegatten ihre Zugewinngemeinschaft abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln (modifizierte Zugewinngemeinschaft), den Güterstand der Gütertrennung oder auch den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren.

Daneben kommen jedoch auch anderweitige Vermögensregelungen in Betracht, beispielsweise bei Miteigentum an Immobilien oder Konten sowie bei besonderen Zuwendungen unter Ehegatten, insbesondere auch beinichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Einvernehmliche Regelungen zwischen den Parteien sind im Rahmen einer notarieller Vereinbarungen oder einen Vergleich vor Gericht möglich.