Die Grundstücksschenkung sowie die mittelbare Grundstücksschenkung
Ebenso wie die zuvor dargelegten Schenkung kann anstelle von Geld, Wertpapieren oder ähnlichen Vermögensgegenständen auch ein Grundstück oder eine Immobilie verschenkt werden. Anstelle der Immobilie selbst kann auch Geld verschenkt werden mit der ausdrücklichen Anweisung, dass von dem Geld Grundvermögen erworben wird (mittelbare Grundstücksschenkung).
Die Besonderheit besteht darin, dass bei der Schenkung von Immobilien ein Bewertungsabschlag im Rahmen der Schenkungssteuer vorgenommen wird. Es werden hierbei nur 90 % des Verkehrswertes der Immobilie für die Berechnung der Schenkungsteuer herangezogen. Auch der ausdrücklich für den Immobilienerwerb zugewandte Geldbetrag darf somit letztlich 10 % über dem Freibetrag zugewandt werden.
Diese Schenkung bedarf der notariellen Beurkundung, sei es bei der Schenkung der Immobilie selbst oder der Schenkung des Geldbetrages, hier jedoch durch die ausdrückliche Anweisung der Verwendung zum Erwerb einer Immobilie.
Die Schenkung ist, wie zuvor dargelegt, relevant im Rahmen der Feststellung der Erbschafts- und Schenkungsteuer, im Rahmen des Anfechtungsrechtes, das Pflichtteilsrechtes, des Sozialrechtes sowie des Güterrechts.