Vollzug / Abwicklung des Kaufvertrages

Nach der Beurkundungstätigkeit folgen für den Notar im Zusammenhang mit der Kaufvertragsabwicklung noch viele weitere Tätigkeiten.

So übernimmt es der Notar:

  • die ihm kraft Gesetzes zustehenden Benachrichtigungen durchzuführen.
  • Er veranlasst und überwacht die sachgerechte und richtige Eintragung im Grundbuch von Vormerkung, Grundschuld und Eigentumsumschreibung.
  • Er sorgt für die Einholung aller Bescheinigungen, Genehmigungen und Negativatteste, die zur Abwicklung erforderlich sind, und
  • veranlasst – unter Übernahme der vollständigen Haftung – die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit an beide Vertragsteile.
  • Er ist dafür verantwortlich, dass die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung an den Verkäufer erfolgt.

Die Veräußerung eines Grundstücks hat noch weitere Rechtsfolgen, auf die im Zusammenhang hinzuweisen ist:

Zum einen unterliegt jedes Grundstück der Grundsteuer. Steuerschuldner hierfür ist der Eigentümer zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, d.h. bei Besitzübergang im laufenden Kalenderjahr muss die anteilige Verrechnung der Grundsteuervorauszahlung zwischen den Vertragsteilen erfolgen, da seitens der Gemeinde die Zurechnung auf den Käufer erst zum 1. Januar des Folgejahres durchgeführt wird.

Auch gehen die Gebäudeversicherungen (vor allem die Brandversicherung) kraft Gesetzes auf den Erwerber über, der jedoch innerhalb eines Monats nach der Eigentumsumschreibung (nicht bereits ab Zahlung oder Besitzübergang) kündigen kann. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, andernfalls wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach der Veräußerung eintritt.

Nach Umschreibung des Eigentums hat der Erwerber den Eigentumswechsel auch dem zuständigen Bezirksschonsteinfeger anzuzeigen.