Erbscheinsverfahren

Wir beraten und vertreten Sie in Erbscheinsverfahren. Der Erbschein gilt als Nachweis der Erbfolge und hat die Vermutung der Richtigkeit. Im Erbschein werden die Erben einer verstorbenen Person ausgewiesen. Notwendig hierfür ist jedoch die Feststellung des Erbrechts, sie dies aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung, etwa eines Testamentes.

Für Sie als Beteiligter eines Erbscheinsverfahrens stellen sich somit folgende Fragen:

  • Ist bei gesetzlicher Erbfolge die Erbfolge richtig ermittelt? Fehlen Personen, die Erben geworden sind, zum Beispiel nicht eheliche oder adoptierte Kinder? Sind Personen bereits weggefallen, etwa durch Ausschlagung, Erbverzichtsvertrag oder, weil sie zuvor verstorben ist? Ist eine Person erbunwürdig und wird dadurch nicht Erbe?
  • War der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig? Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig erkrankt war und er seine Erklärungen im Testament nicht abgegeben hätte, wenn er gesund gewesen wäre.
  • Wollte der Erblasser gar kein Testament errichten (Erklärungsirrtum)? Hat sich der Erblasser bei den Formulierungen geirrt (Inhaltsirrtum) oder wollte er tatsächlich etwas ganz anderes erreichen (Motivirrtum)?
  • Ist das Testament des Erblassers nicht wirksam, weil es mit einem früheren, bindend gewordenen Ehegattentestament oder einem Erbvertrag in Widerspruch steht? Ist das Recht eines anderen Staates anzuwenden, so dass sich die Unwirksamkeit ergibt?
  • Ist das Testament unwirksam durch dessen Anfechtung, weil der Erblasser einem Irrtum unterlag oder weil er eine pflichtteilsberechtigte Person übergangen hat, etwa ein nicht bekanntes Kind oder einen später hinzugekommenen Ehegatten oder Abkömmling?

In all diesen Fragen stehen wir Ihnen zu Ihrer Beratung und Vertretung in einem Erbscheinsverfahren gerne zur Verfügung.