Ehegattentestament

Ehegatten können sowohl jeweils getrennt voneinander, aber auch gemeinschaftliche Ehegattentestamente errichten. Hier werden mehrere Erbfälle in einer Urkunde vereint, also etwa der Erbfall des ersten Ehegatten sowie dann der Erbfall des zweiten Ehegatten, mit welchem beipielsweise gemeinsame Kinder oder andere Personen zu Erben eingesetzt werden.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass sich im Ehegattentestament regelmäßig Bindungswirkungen ergeben. Hierzu bedarf es stets einer klarstellenden Regelung. Auf diese Weise ist ein Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten an die damaligen Regelungen gebunden, etwa an die Erbeinsetzung gemeinsamner Kinder.

Umgangssprachlich bekannt ist das „Berlinter Testament“. Hierbei setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig zum Alleinerben ein, um auf diese Weise die Versorgung des Überlebenden abzusichern. Nacb dem letztversterbenden Ehegatten werden sodann regelmäßig die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt.

Probleme bereitet das Berliner Testament dabei in erbschaftsteuerlicher- und pflichtteilsrechtlicher Sicht. Bei entsprechendem Vermögensbestand entfällt die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen im ersten Erbfall. Durch den Erbfall erhöht sich das Vermögen beim überlebenden Ehegatten, sodass die Freibeträg von Kindern im zweiten Erbfall nicht ausreicht. Da Kinder enterbt sind, könnten diese Pflichtteilsansprüche geltend machen – was manchmal einvernehmlich zur Nutzung der Steuerfreibeträge der Kinder sowie zur Vermeidung von Vermögenshäufung im letzten Erbfall genutzt wird. Eine Lösung besteht hier darin, Vermächtnisansprüche von Kindern oder auch Enkelkindern im Testament aufzunehmen, so etwa auch das so genannte „Supervermächtnis“, um diese Nachteile zu kompensieren.

Eine weitere Möglichkeit stellt das Ehegattentestamt nach Württembergischer Lösung vor. Hier wird nicht der Ehegatte, sondern es werden die Kinder zu Erben eingesetzt. Dem überlebenden Ehegatten werden dabei Vermächtnisansprüche zugewand, etwa das Eigentum an bestimmten Gegenständen, der Ehewohnung, Barvermögen sowie Nutzungrechte etwa an Immobilienvermögen. Auf diese Weise werden die Freibeträge sämtlicher Familienmitglieder genutzt, wobei auch vordringlich eine Vermögensnachfolge in die nächste Generation erfolgt. Überdies erfolgt ein Schutz des Vermögens zugunsten gemeinsamer Kinder gegenüber neuen Partnern oder gar gegen etwaige „Erbschleicher“, soweit der überlebende Ehegatte über Vermögen selbst nicht mehr verfügen kann.