Die ehebedingte Zuwendung an Ehegatten

Zuwendung an Ehegatten: Die ehebedingte Zuwendung

Eine Schenkung an den Ehegatten wird für gewöhnlich nicht als Schenkung, sondern als eine „ehebedingte Zuwendung“ bezeichnet. Grund hierfür ist, dass die entsprechenden Zuwendungen in aller Regel auf der Grundlage der Ehe erfolgen, also unter dem Aspekt der Versorgung und Absicherung des Ehegatten sowie aufgrund der Würdigung der bestehenden Ehe. Regelmäßig bleibt der Schenker dabei auch mittelbar im Genuss des geschenkten Gegenstandes, in dem er beispielsweise auf eine verschenkte Immobilie als Ehegatte nach wie vor zu Wohnzwecken zugreifen kann oder aus geschenktem Geldvermögen aufgrund der bestehenden Ehe weiterhin mit versorgt wird.

Die Regelung der ehebedingten Zuwendung entspricht im Wesentlichen den Regelungen der Zuwendung an Kinder im vorweggenommener Erbfolge. Es können Rückfallklauseln vorgesehen werden, wie diese auch gegenüber Kindern üblich sind, jedoch zusätzlich mit einer Regelung, ob der geschenkte Gegenstand dem Ehegatten auch dann verbleiben soll, falls die Ehe geschieden wird. Auch wird für gewöhnlich festgestellt, dass die Zuwendung an den Ehegatten auf etwa später entstehende Zugewinnausgleichsansprüche angerechnet werden soll.

Bei der Zuwendung ist der Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000,00 € des Ehegatten zu berücksichtigen. Sofern kein privilegiertes Vermögen übertragen wird, führen höhere Zuwendungen zum Anfall von Schenkungssteuer. Schenkungen an den Ehegatten sind uneingeschränkt Pflichtteils relevant. Demgemäß werden sämtliche Schenkungen, welche ein Ehegatte von seinem anderen Ehegatten während bestehender Ehe erhält, bei Tod des Schenkers auf den Wert des Nachlasses hinzugerechnet und hieraus Pflichtteilsansprüche errechnet.

Die Zuwendung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes im Rahmen der Anfechtungsfristen im Falle der Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Auch kommt im Fall der Verarmung des Schenkers eine Rückforderung für den Fall des Sozialhilfebezuges im Betracht, wobei jedoch vor der Feststellung des Sozialhilfebezuges vorrangige Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten zu berücksichtigen sind.