Partnerschaftsgesellschaft

Eine Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist nach dem PartGG nur Freiberuflern (z.B. selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Dolmetscher, Künstler) vorbehalten.

Das Gründungsprotokoll einer solchen Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Für den Gesellschaftsvertrag selbst gilt dies hingegen nicht; zu seiner Wirksamkeit bedarf er zwar der Schriftform, die gründenden Freiberufler müssen ihn jedoch nicht notariell beurkunden lassen.

Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister kann nur über den Notar zu erfolgen.