Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand

Wenn Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht könnte man sagen, es handelt sich hierbei um eine „Gütertrennung mit Wertausgleich“.

Die Vermögensgegenstände beider Partner bleiben voneinander getrennt, so wie dies der Fall wäre, wenn sie nicht geheiratet hätten. Jeder bleibt zum Beispiel Eigentümer seines Geldes, seines Bankkontos, seines Autos, seiner Wertpapiere oder seiner Immobilien. Der andere Ehegatte wird alleine durch die Eheschließung nicht Miteigentümer.

Auch etwaige Schulden bleiben getrennt. Alleine durch die Eheschließung übernimmt ein Ehegatte gerade keine Verantwortung für Schulden des anderen, was viele meinen.

Auch das, was Ehegatten auch während der Ehe durch Erbschaften oder Schenkungen erhalten, etwa im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, bleibt im Eigentum des jeweiligen Ehegatten.

Somit empfiehlt es sich, zum Tag der Eheschließung ein Vermögensverzeichnis aufzustellen, welche alle Vermögensgegenstände und auch Schulden mit den entsprechenden Werten enthält. Hierdurch ermitteln sie das sogenannte „Anfangsvermögen“ nach den gesetzlichen Bestimmungen der Zugewinngemeinschaft. Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit werden ich hier später ebenfalls eingetragen.

Kommt es zu einer Trennung oder einer Ehescheidung wird das jeweilige Vermögen sodann erneut in einem Vermögensverzeichnis festgestellt und bewertet, und zwar zum Stichtag des Zugangs des Antrages auf Ehescheidung sowie zum Stichtag der Trennung. Der Wert des Vermögens zum Stichtag des Zugangs des Antrages auf Ehescheidung ist das sogenannte „Endvermögen“. Übersteigt das „Endvermögen“ das „Anfangsvermögen“, wobei das Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund bereinigt wird, ist die Differenz des Wertes des Endvermögens abzüglich des Wertes des Anfangsvermögens der sogenannte „Zugewinn“.

Hieraus ermittelt sich der rechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich. Ausgleichsberechtigt ist, wer den niedrigeren Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat. Der Anspruch besteht in der Hälfte der Differenz des Zugewinns des einen Partners abzüglich des Zugewinns des anderen, ausgleichsberechtigten Partners.

Die gesetzliche Systematik führt somit dazu, dass Ehegatten oder Lebenspartner für Vermögenszuwächse während der Ehezeit gleichgestellt werden. Dabei erfolgt der Ausgleich durch eine Geldzahlung und grundsätzlich nicht durch eine Beteiligung an einzelnen Vermögensgegenständen.

Damit der Zugewinnausgleich nicht gänzlich gefährdet wird, muss ein Ehegatte Rechtsgeschäfte des anderen Ehegatten genehmigen, wenn dieser über sein Vermögen im gesamten Verfügungen trifft. Auch über Hausratsgegenstände darf ein Ehegatte nicht ohne weiteres ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.

Diese gesetzlichen Regelungen haben den Vorteil, dass beide Partner hinsichtlich des Wertes des Vermögens, welches während der Ehezeit hinzugewonnen wurde, durch eine Ausgleichszahlung gleichgestellt werden. Schwierig wird dieses, wenn die liquiden Mittel fehlen, um diese Ausgleichszahlung auch leisten zu können. Ebenfalls problematisch kann es werden, dass es zur Ermittlung des Zugewinns gesetzlich nur auf das Vermögen zu den genannten Stichtagen ankommt, gleich, wie sich das Vermögen während der Ehezeit entwickelt hat. Somit sind die Auswirkungen eines etwaigen Zugewinnausgleichsverfahrens im Falle einer Ehescheidung von vornherein kaum absehbar. Möchten Sie dies vermeiden, kommt der Abschluss eines Ehevertrages in Betracht.