Notar

Als Notare stehen wir Ihnen für sämtliche Angelegenheiten zur Verfügung, für welche das Gesetz die Mitwirkung eines Notars vorsieht. Dies sind:

  • Sämtliche Angelegenheiten des Immobilienrechts, wie die Fertigung und Beurkundung von Immobilienkaufverträgen, die Bestellung von Grundpfandrechten wie Grundschulden sowie die Bestellung von Rechten an Immobilien, etwa Wohnrechte oder Nießbrauchsrechte
  • im Familienrecht die Fertigung und Beurkundung von Eheverträgen oder Scheidungsvereinbarungen sowie von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • im Erbrecht die Konzeption und Beurkundung von Testamenten oder Erbverträgen, ebenso die Verträge der lebzeitigen, vorweggenommenen Erbfolge, die Fertigung von Erbscheinen oder Testamentsvollstreckerzeugnissen sowie die Durchführung des notariellen Vermittlungsverfahrens zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und den damit einhergehenden Erbauseinandersetzungsverträgen von Erbengemeinschaften
  • im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht die Anmeldungen zum Handelsregister von Personen- und Kapitalgesellschaften, die Gründung von Gesellschaften, beispielsweise der GmbH, sowie die beurkundungspflichtigen Angelegenheiten wie Satzungsänderungen, Kapitalveränderungen oder die Auflösung der Gesellschaft.

Der Notar ist niemals Vertreter einer Vertragspartei, sondern stets neutraler, fachlicher Berater und Amtsträger mit der Aufgabe der sachgerechten und sicheren Urkundengestaltung. Es ist Aufgabe des Notars, die Beteiligten kompetent zu beraten, sie über rechtliche Gefahren und Risiken zu informieren, rechtssichere Dokumente und Verträge zu fertigen und sodann in einem ausgewogenen Verfahren zu beurkunden. Er unterliegt den gesetzlichen Dienst- und Amtsvorschriften sowie den gesetzlichen Bestimmungen des Beurkundungsgsgesetzes.

Die Vorgehensweise ist gewöhnlicher Weise, dass nach Beratung durch das Notariat Urkundenentwürfe erstellt und zur Prüfung übermittelt werden. Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche werden nach den gesetzlichen Anforderungen eingearbeitet. Nach Fertigstellung erfolgt die Beurkundung, d. h., der Text der Urkunde wird vom Notar verlesen. Dies dient insbesondere der nochmaligen Überprüfung und Klärung letzter Fragen, bis dann die Urkunde von den Beteiligten und dem Notar unterzeichnet wird.

Die Kosten der notariellen Tätigkeit sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für alle Notare geregelt. Maßgeblich ist der so genannte Gegenstandswert. Bei Immobilienkaufverträgen ist dies beispielsweise der Kaufpreis, bei Erb- und Familiensachen der Wert des Vermögens der Beteiligten oder bei gesellschaftsrechtlichen Sachen der Unternehmenswert. Hieraus ergibt sich ein für alle Beteiligten bindender „Listenpreis“ nach GNotKG, mit welchem auch die Beratung des Notars und die Entwurfsfertigung abgegolten wird.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie eingehende Informationen zum Leistungsspektrum der Notare.