Der Rücktritt vom Vertrag

Im Immobilienkaufvertrag werden regelmäßig Rücktrittsrechte vorgesehen. Dies es etwa für den Verkäufer der Fall, wenn der Käufer auch nach einer längeren, bestimmten Zeit den Kaufpreis nicht bezahlt hat. Für den Käufer besteht das gesetzliche Recht zu Rücktritt, wenn die Immobilie nicht mehr übertragen werden kann, etwa im Falle der Zerstörung der Immobilie vor Besitzübergang.

Im Falle des Rücktritts sind die erbrachten Leistungen zurück abzuwickeln. Soweit der Käufer Zahlungen geleistet hat, erhält er diese zurück. Eintragungen im Grundbuch zu Lasten des Verkäufers sind zu löschen, so etwa die Auflassungsvormerkung für den Käufer und zur Kaufpreiszahlung eingetragene Grundpfandrechte für den Käufer bzw. dessen Kreditinstitut.

Wird der Notar von einem Rücktritt vom Vertrag unterrichtet, unterbricht er die Abwicklung des Vertrages bis zur Klärung der Vertragsparteien untereinander, ob der Rücktritt berechtigt ist, sei dies durch Bestätigung beider Parteien oder durch eine gerichtliche Klärung.