Die Auflassung

Es folgt die „Auflassung“, also der dingliche Antrag und die Bewilligung der Eintragung des Käufers als neuem Eigentümer im Grundbuch.

Dabei hat der Notar sicherzustellen, dass der Käufer erst dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, wenn der Kaufpreis gezahlt worden ist. Somit hat der Verkäufer mitzuteilen, sobald im der Kaufpreis zugegangen ist, und zwar sicherheitshalber schriftlich. Kreditinstitute, die aus dem Kaufpreis abgelöst werden, teilen nach Eingang des entsprechenden Kaufpreisteils an sie mit, dass von der Löschungsbewilligung nun Gebraucht gemacht werden darf, also die Löschung der Grundschuld im Grundbuch erfolgen kann.

Eine weitere Voraussetzung zur Eigentumsumschreibung ist die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Zahlung der Grunderwerbsteuer. Wirken besondere Beteiligte mit, etwa Testamentsvollstrecker, Betreuer oder Insolvenzverwalter mit, ist zu diesem Zeitpunkt nochmals festzustellen, dass diese Personen noch im Amt sind. Um zu gewährleisten, dass die Eigentumsumschreibung nicht ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt, liegt das Original des Kaufvertrages, die sogenannte Ausfertigung, welche die Auflassung enthält, lediglich dem Notar vor, damit nur er davon Gebrauch machen kann. In Kopien an die Vertragsparteien ist die Auflassungserklärung durchgestrichen.